In Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen gelten spezielle Regelungswerke — inklusive des kirchlichen Arbeitsrechts. Wir beraten und vertreten Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, medizinische Fachangestellte, Hebammen, Therapeuten und Rettungsdienstpersonal — von der ersten Beratung bis zur gerichtlichen Vertretung.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht
Ja. In Einrichtungen kirchlicher Träger gilt neben dem staatlichen Arbeitsrecht ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht mit eigenen Regelungswerken. Wir kennen die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse.
Nein. Wir beraten und vertreten Ärztinnen und Ärzte ebenso wie Pflegekräfte, medizinische Fachangestellte, Hebammen, Physio- und Psychotherapeuten, Rettungsdienstpersonal sowie Führungskräfte und Geschäftsführer.
Ja. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer ebenso wie Einrichtungen des Gesundheitswesens und Unternehmen der freien Wirtschaft.
Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam.
Nein. Termine sind persönlich in Gersthofen, per Telefon oder unkompliziert über Videotelefonie möglich.
Ja. Wir werden nicht nur in Bayern, sondern im gesamten süddeutschen Raum und darüber hinaus bundesweit mandatiert.