Wir prüfen Ihre Kündigung auf Frist, Form und Grund und vertreten Sie im Kündigungsschutzprozess — von der ersten Beratung bis zur gerichtlichen Vertretung. Besondere Erfahrung im Arbeitsrecht des Gesundheitswesens und im kirchlichen Arbeitsrecht.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht
Die Kündigungsschutzklage muss nach § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Melden Sie sich daher möglichst früh.
Eine Kündigung muss Fristen, Gründe und die Schriftform wahren. Mündliche Kündigungen oder Kündigungen ohne wichtigen Grund sind häufig unwirksam. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, lässt sich erst nach Prüfung der Unterlagen beurteilen.
Nein. Termine sind persönlich in Gersthofen, per Telefon oder unkompliziert über Videotelefonie möglich.
Ja. Wir werden nicht nur in Bayern, sondern im gesamten süddeutschen Raum und darüber hinaus bundesweit mandatiert.
Ja. In Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen gelten spezielle Regelungswerke, einschließlich des kirchlichen Arbeitsrechts. Wir kennen die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse.
Ja. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer ebenso wie Führungskräfte, Einrichtungen des Gesundheitswesens und Unternehmen der freien Wirtschaft.