Der Fachkräftemangel ist bekanntlich allgegenwärtig. Insbesondere und auch vor der Medizinbranche macht er keinen Halt. Viele Ärzte aus Drittstaaten suchen daher jedes Jahr einen Weg, um eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in Deutschland aufnehmen zu können. Dafür ist eine Approbation nötig. Vor einer endgültigen Erteilung der ärztlichen Approbation besteht die Möglichkeit, eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Abs. 1 S. 3 BÄO („vorläufige Berufserlaubnis“) zu beantragen.
In der Zwischenzeit kann der Antragsteller daran arbeiten, eine endgültige Approbation zu bekommen. Für die Erlangung der Approbation gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zum einen besteht die Möglichkeit, eine Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 S. 3 BÄO abzulegen. Die Kenntnisprüfung ist gem. § 37 Abs. 2 ÄApprO eine mündlich-praktische Prüfung. Sie entspricht in weiten Teilen dem Abschlussexamen von Medizinstudenten.
Daneben kann eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 S. 2, Abs. 3a BÄO angestrebt werden. In diesem Verfahren wird von der Approbationsbehörde unter Einschaltung eines Sachverständigen überprüft, ob der in dem jeweiligen Drittstaat erlangte Studienabschluss gleichwertig zur deutschen Ausbildung ist. Die Frage, wann „Gleichwertigkeit“ vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Sie stellt dabei eine Rechtsfrage dar und ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat einen Nachteil. Sie ist im Vergleich zur Kenntnisprüfung kostenintensiv. Fällt die Gleichwertigkeitsprüfung allerdings positiv aus, bedarf es keiner bestandenen Kenntnisprüfung.
Die Kenntnisprüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden (Erstversuch und zwei Wiederholungsversuche). Selbst nach dem erfolglosen Drittversuch könnte danach eine Gleichwertigkeitsprüfung abgelegt werden.
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