Medizinrecht umfasst alle Rechtsfragen rund um den Zugang zum Heilberuf, die Behandlung von Patienten und die Organisation von Praxen, MVZ und Kliniken. Für Ärzte, Zahnärzte und Einrichtungen im Gesundheitswesen wird es meist dann akut, wenn wenig Zeit bleibt. Ein Patient kündigt Schadensersatzansprüche an, die Approbationsbehörde leitet ein Widerrufsverfahren ein oder die Kassenärztliche Vereinigung fordert Honorar zurück. Als Fachanwalt für Medizinrecht berät und vertritt Prof. Dr. Christian Kanth grundsätzlich nur Leistungserbringer, also Praxen, Medizinische Versorgungszentren, Apotheken, Pflegeheime, Pflegedienste und Krankenhäuser.
Die rechtlichen Anforderungen an die heilberufliche Tätigkeit stammen aus vielen Quellen. Bundesärzteordnung und Zahnheilkundegesetz regeln den Berufszugang, das Bürgerliche Gesetzbuch die Haftung gegenüber Patienten, das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung und die Berufsordnungen der Kammern die Pflichten im Praxisalltag. Ein Fehler in einem Bereich wirkt sich häufig auf die anderen aus. Ein Strafverfahren kann berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen, ein Haftungsfall das Verhältnis zum Versicherer belasten und eine fehlerhaft gestaltete Kooperation die Zulassung gefährden.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die zentralen Tätigkeitsfelder im Medizinrecht, typische Risiken für Behandler und die Frage, ab wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Gersthofen bei Augsburg und wird im gesamten süddeutschen Raum sowie bundesweit mandatiert.
Die Approbation ist die Grundlage jeglicher ärztlicher Tätigkeit in Deutschland. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um Ihre Zulassung — dank enger Verzahnung mit dem Arbeitsrecht mit großer Erfahrung auch bei medizinischem Personal aus EU- und Drittstaaten, von der Aufbereitung der Unterlagen bis zur Anerkennung.
Ohne Approbation oder Berufserlaubnis darf in Deutschland niemand dauerhaft als Arzt oder Zahnarzt tätig sein. § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) knüpft die Approbation unter anderem an ein abgeschlossenes Medizinstudium, die gesundheitliche Eignung, die erforderlichen Sprachkenntnisse und daran, dass kein Verhalten vorliegt, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt. Für Zahnärzte enthält § 2 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) vergleichbare Regelungen.
Besonders anspruchsvoll ist die Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Ärzte mit einer Ausbildung in der Europäischen Union profitieren grundsätzlich von der automatischen Anerkennung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Wer seinen Abschluss in einem Drittstaat erworben hat, muss dagegen einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026 wird die direkte Kenntnisprüfung ab dem 1. November 2026 zum Regelfall. Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung ist dann nur noch auf Antrag möglich. Hinzu kommen der Nachweis der Fachsprachkenntnisse und Fragen der Berufserlaubnis nach § 10 BÄO. Hintergründe lesen Sie in unserem Beitrag zu den Möglichkeiten für Ärzte aus Drittstaaten zur Erlangung einer Approbation.
Ebenso folgenreich ist der umgekehrte Fall. Die zuständige Behörde kann eine Approbation nach § 5 BÄO zurücknehmen oder widerrufen und nach § 6 BÄO ihr Ruhen anordnen, etwa nach einer strafrechtlichen Verurteilung oder bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung. Wer im Anhörungsverfahren vorschnell Stellung nimmt, schwächt seine Position oft dauerhaft. Dank der engen Verzahnung mit dem Arbeitsrecht begleiten wir zudem Einrichtungen, die medizinisches Personal aus EU- und Drittstaaten gewinnen möchten, von der Aufbereitung der Unterlagen bis zur Anerkennung. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite zu Approbation und Berufszulassung.
Erhalten Sie ein Anhörungsschreiben der Approbationsbehörde, lassen Sie Ihre Stellungnahme anwaltlich vorbereiten, bevor Sie sich zur Sache äußern.
Der Vorwurf eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers trifft Mediziner fachlich wie persönlich. Rechtsgrundlage sind vor allem die Vorschriften zum Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. BGB sowie die deliktische Haftung nach § 823 BGB. Für die Verteidigung ist entscheidend, wer was beweisen muss. Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für Behandlungsfehler, Gesundheitsschaden und Ursachenzusammenhang. § 630h BGB erleichtert ihm den Nachweis jedoch in bestimmten Konstellationen, etwa bei einem groben Behandlungsfehler, bei voll beherrschbaren Risiken oder bei Lücken in der Dokumentation.
Die Aufklärung muss nach § 630e Abs. 2 BGB mündlich, verständlich und so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine bestimmte Bedenkzeit zwischen Aufklärung und Einwilligung keine Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist (BGH, Urteil vom 20.12.2022, Az. VI ZR 375/21). Eine sorgfältige Dokumentation nach § 630f BGB bleibt dennoch die wichtigste Grundlage jeder Verteidigung. Die Entscheidung erläutern wir in unserem Beitrag zur Bedenkzeit vor der Einwilligung in einen Eingriff.
Wir prüfen Anspruchsschreiben, Gutachten des Medizinischen Dienstes und Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Die Abstimmung mit Ihrem Berufshaftpflichtversicherer übernehmen wir ebenso wie die Kommunikation mit der Gegenseite. Laufen neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auch strafrechtliche Ermittlungen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, stimmen wir beide Verfahren aufeinander ab, zumal die Kanzlei auch im Strafrecht tätig ist.
Vertragsärzte müssen gegenüber dem Zulassungsausschuss zudem eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 95e SGB V drei Millionen Euro je Versicherungsfall, für MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten fünf Millionen Euro. Ob Deckungssumme und Leistungsumfang des Vertrags zum tatsächlichen Behandlungsspektrum passen, sollten Sie regelmäßig prüfen lassen. Deckungslücken fallen häufig erst im Haftungsfall auf und treffen den Behandler dann persönlich. Weitere Informationen bietet unsere Seite zum Arzthaftungsrecht.
Geht ein Anspruchsschreiben oder eine Anfrage der Schlichtungsstelle ein, lassen Sie das weitere Vorgehen anwaltlich abstimmen, bevor Sie gegenüber Patient oder Versicherer Erklärungen abgeben.
Die Berufsordnungen der Landesärztekammern und Landeszahnärztekammern verpflichten zu einer gewissenhaften Berufsausübung. Verstöße können berufsgerichtliche Verfahren nach den Heilberufe-Kammergesetzen der Länder auslösen. Häufig schließen sich solche Verfahren an ein Strafverfahren an. Auch nach einer strafrechtlichen Sanktion kann eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung erfolgen, wenn die Strafe den berufsrechtlichen Unrechtsgehalt nicht vollständig erfasst. Man spricht dann vom sogenannten berufsrechtlichen Überhang.
Für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte kommt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch hinzu. Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss nach § 95 SGB V in Verbindung mit der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte beziehungsweise Vertragszahnärzte. Im laufenden Praxisbetrieb stehen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V, Plausibilitätsprüfungen nach § 106d SGB V und Disziplinarverfahren der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Vordergrund. Arzneimittel- und Heilmittelregresse sowie sachlich-rechnerische Richtigstellungen können erhebliche Beträge erreichen und die wirtschaftliche Grundlage einer Praxis gefährden. Eine gesetzliche Bagatellgrenze von 300 Euro für Regresse ist politisch vorgesehen, bislang aber nicht umgesetzt (Stand: September 2026).
Im äußersten Fall droht die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V. In all diesen Verfahren gelten kurze Fristen für Stellungnahme, Widerspruch und Klage vor den Sozialgerichten. Wir vertreten Sie gegenüber Kammern, Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Prüfungsstellen und Zulassungsgremien. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zu Berufsrecht und Vertragsarztrecht.
Liegt ein Prüfbescheid oder eine Regressforderung vor, lassen Sie Fristen und Einwendungen anwaltlich prüfen, bevor die Widerspruchsfrist abläuft.
Die eigene Praxis ist für viele Ärzte, Zahnärzte und Therapeuten das berufliche Lebenswerk. Bereits die Wahl der Organisationsform stellt wichtige Weichen. In einer Berufsausübungsgemeinschaft treten die Partner gegenüber Patienten gemeinsam auf und rechnen gemeinsam ab. Eine Praxisgemeinschaft nutzt dagegen lediglich Räume, Personal oder Geräte gemeinsam. Wird eine Praxisgemeinschaft tatsächlich wie eine Gemeinschaftspraxis geführt, drohen Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung. Auch die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in Praxis oder MVZ bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei der Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern besteht außerdem das Risiko einer Scheinselbstständigkeit mit Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt zudem das reformierte Personengesellschaftsrecht, weshalb ältere Gesellschaftsverträge von Gemeinschaftspraxen überprüft werden sollten.
Medizinische Versorgungszentren dürfen nach § 95 Abs. 1a SGB V nur von bestimmten Gründern getragen werden, darunter zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze sowie unter bestimmten Voraussetzungen gemeinnützige Träger und Kommunen. Als Rechtsform kommen insbesondere Personengesellschaften, die eingetragene Genossenschaft und die GmbH in Betracht. Für eine MVZ-GmbH verlangt der Zulassungsausschuss Sicherheitsleistungen der Gesellschafter für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen.
Bei der Praxisabgabe in einem gesperrten Planungsbereich entscheidet der Zulassungsausschuss im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V über die Fortführung des Vertragsarztsitzes. Der Praxiskaufvertrag sollte Kaufpreis, die Übergabe der Patientenunterlagen unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht, Wettbewerbsverbote und den Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB eindeutig regeln. Über unser Netzwerk unterstützen wir Sie zudem bei der Suche nach einer geeigneten Nachfolgerin oder einem geeigneten Nachfolger. Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite zu Praxisgründung, MVZ und Praxisnachfolge.
Planen Sie eine Gründung, Kooperation oder Praxisabgabe, lassen Sie Gesellschafts- und Kaufverträge anwaltlich prüfen, bevor Sie Anträge beim Zulassungsausschuss stellen.
Viele medizinrechtliche Konflikte lassen sich vermeiden, wenn Verträge, Abläufe und Dokumentation regelmäßig überprüft werden. Vertragsärzte sind nach der Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ohnehin verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einschließlich Risiko- und Fehlermanagement zu betreiben. Rechtliches Risikomanagement geht darüber hinaus und betrachtet Ihre Praxis gezielt aus Sicht möglicher Haftungs-, Regress- und Strafbarkeitsrisiken. Folgende Bereiche prüfen wir dabei besonders:
Ziel ist eine überschaubare Liste konkreter Maßnahmen, die sich ohne großen Aufwand in den Praxisalltag integrieren lässt. Wie ein rechtlicher Praxis-Check abläuft, zeigt unsere Seite zum Risikomanagement.
Lassen Sie Verträge, Aufklärungsbögen und Dokumentationsabläufe anwaltlich prüfen, bevor ein Patient, eine Behörde oder die Kassenärztliche Vereinigung Fragen stellt.
Prof. Dr. Christian Kanth ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er wurde im Medizinrecht promoviert, lehrt als Professor an der Hochschule für angewandtes Management in Ismaning und ist Lehrbeauftragter an der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg. Als aktiver Rettungssanitäter und ehrenamtlicher Justiziar des BRK Nordschwaben kennt er die Abläufe im Gesundheitswesen auch aus der Praxis. FOCUS zeichnete ihn 2024, 2025 und 2026 als Top-Anwalt aus.
Im Medizinrecht vertritt die Kanzlei grundsätzlich nur Leistungserbringer. Patienten empfehlen wir konsequent an kompetente Kollegen weiter, So entstehen keine Interessenkonflikte. Ein Mandat verläuft in der Regel in folgenden Schritten:
Mandanten kommen aus der Region Augsburg, Ulm, Ingolstadt und Donau-Ries, aus dem gesamten süddeutschen Raum und aus dem übrigen Bundesgebiet.
Schildern Sie uns Ihr Anliegen frühzeitig, damit Fristen gewahrt bleiben und die anwaltliche Strategie von Beginn an auf Ihre Situation abgestimmt ist.
Nein. Im Medizinrecht vertritt die Kanzlei grundsätzlich nur Leistungserbringer im Gesundheitswesen, also Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten, Praxen, MVZ, Apotheken, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Patienten empfehlen wir an kompetente Kollegen weiter. So bleibt die Interessenvertretung klar und frei von Konflikten.
Ja. Wir werden nicht nur in Bayern, sondern im gesamten süddeutschen Raum und darüber hinaus bundesweit mandatiert.
Persönlich in Gersthofen, per Telefon oder unkompliziert über Videotelefonie.
Wissenschaftliche Tiefe — Lehrprofessur und Promotion im Medizinrecht — verbunden mit praktischer Erfahrung. Herr Prof. Dr. Kanth ist zudem aktiver Rettungssanitäter.
Den Titel Fachanwalt für Medizinrecht verleiht die Rechtsanwaltskammer nur, wenn besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet nachgewiesen sind. Grundlage ist die Fachanwaltsordnung. Fachanwälte müssen sich zudem jährlich fortbilden. Für Behandler bedeutet das eine Beratung, die Haftungs-, Berufs-, Sozial- und Gesellschaftsrecht zusammen denkt.
Ja. Die Versicherungsbedingungen verpflichten in aller Regel dazu, einen möglichen Haftpflichtfall zeitnah anzuzeigen. Wer die Meldung versäumt, riskiert Probleme beim Versicherungsschutz. Erkennt der Arzt Ansprüche ohne Abstimmung an, muss der Versicherer nur leisten, soweit der Anspruch auch ohne das Anerkenntnis besteht. Stimmen Sie Ihre Reaktion auf den Vorwurf deshalb mit Versicherer und Anwalt ab.
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig davon verjähren Ansprüche wegen Verletzung von Körper oder Gesundheit spätestens nach 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB). Verhandlungen zwischen den Beteiligten können die Verjährung hemmen (§ 203 BGB).
Das ist möglich, wenn sich aus der Tat die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 5 Abs. 2 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO). Nicht jede Verurteilung führt automatisch zum Widerruf, entscheidend sind Art und Umstände der Tat. Schon während des Ermittlungsverfahrens kann die Behörde das Ruhen der Approbation anordnen. Straf- und Approbationsverfahren sollten deshalb von Anfang an aufeinander abgestimmt werden.
Der Begriff beschreibt die Situation, in der ein Verhalten bereits strafrechtlich geahndet wurde, die Kammer aber zusätzlich berufsrechtlich vorgehen darf. Das ist zulässig, wenn die strafrechtliche Sanktion den berufsbezogenen Unrechtsgehalt nicht vollständig erfasst. Typische Folgen sind Verweise oder Geldbußen im berufsgerichtlichen Verfahren. Eine frühzeitige Verteidigung im Strafverfahren kann das Risiko eines Überhangs verringern.
Die Prüfungsstelle vergleicht die Verordnungs- oder Behandlungsweise einer Praxis mit gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und setzt bei Auffälligkeiten einen Regress oder eine Honorarkürzung fest. Gegen den Bescheid kann der Beschwerdeausschuss angerufen werden, anschließend ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Entscheidend ist, Praxisbesonderheiten wie ein spezielles Patientenklientel frühzeitig und belegt vorzutragen. Die Fristen sind kurz und sollten nicht verstreichen.
Das hängt von Gründern, Größe und Zielen ab. Personengesellschaften sind einfach zu gründen, bieten aber in der Regel keine umfassende Haftungsbeschränkung. Die GmbH begrenzt die Haftung, verlangt jedoch Sicherheitsleistungen der Gesellschafter gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen. Steuerliche und berufsrechtliche Fragen sollten vor der Gründung gemeinsam geprüft werden.
Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Gersthofen bei Augsburg und wird im gesamten süddeutschen Raum sowie bundesweit mandatiert. Besprechungen sind persönlich, telefonisch oder per Videotelefonie möglich. Viele Verfahren vor Behörden, Kammern und Sozialgerichten lassen sich ohnehin ortsunabhängig begleiten.
Anwaltliche Unterstützung lohnt sich, sobald ein Schreiben mit rechtlichen Folgen eingeht, etwa ein Anspruchsschreiben, eine Anhörung der Approbationsbehörde oder ein Prüfbescheid. Frühzeitige Beratung verhindert unbedachte Erklärungen und sichert Fristen. Auch vor Praxisgründung, Kooperation oder Praxisabgabe ist eine Prüfung sinnvoll, weil sich Fehler später nur mit hohem Aufwand korrigieren lassen. Wer Risiken vorbeugend prüfen lässt, reduziert das Konfliktpotenzial im Praxisalltag deutlich.