Ein Patient wirft Ihnen einen Behandlungsfehler vor, fordert seine Patientenakte an oder ein Anwalt meldet Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche an. Solche Situationen belasten Ärzte, Zahnärzte und Kliniken fachlich wie persönlich. Im Arzthaftungsrecht verteidigt Prof. Dr. Christian Kanth, Fachanwalt für Medizinrecht, grundsätzlich nur die Behandlerseite und übernimmt die Kommunikation mit Haftpflichtversicherern und Gegenseite.
Arzthaftungsfälle folgen eigenen Regeln. Die Beweislast verschiebt sich unter bestimmten Voraussetzungen zulasten des Behandelnden, die Dokumentation wird zum zentralen Beweismittel und neben dem Zivilverfahren droht nicht selten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Unbedachte Äußerungen gegenüber Patienten oder ein vorschnelles Anerkenntnis können die eigene Verteidigung und den Versicherungsschutz beeinträchtigen.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann Behandler haften, welche Beweisregeln gelten, welche Anforderungen an Aufklärung und Dokumentation bestehen und wie Sie im vorgerichtlichen Verfahren, im Zivilprozess und im Strafverfahren richtig reagieren.
Grundlage der Arzthaftung ist der Behandlungsvertrag nach den §§ 630a ff. BGB. Der Behandelnde schuldet keinen Heilerfolg, sondern eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards (§ 630a Abs. 2 BGB). Eine Haftung setzt voraus, dass dieser Standard unterschritten wurde, dem Patienten ein Gesundheitsschaden entstanden ist und der Fehler diesen Schaden verursacht hat. Neben der vertraglichen Haftung nach § 280 BGB kommt eine deliktische Haftung nach § 823 BGB in Betracht. In beiden Fällen kann der Patient neben materiellem Schadensersatz auch Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB verlangen.
In der Praxis lassen sich typische Fehlergruppen unterscheiden:
Im Krankenhaus haftet regelmäßig der Träger aus dem Behandlungsvertrag, der behandelnde Arzt kann daneben persönlich aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden. Im Verhältnis zum Arbeitgeber gelten für angestellte Ärzte die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, die eine volle Haftung regelmäßig nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsehen. Hier zahlt sich die Verbindung von Medizinrecht und Arbeitsrecht in der Beratung unmittelbar aus.
Werden Sie als angestellter Arzt persönlich oder neben Ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen, lassen Sie Ihre Haftungsposition anwaltlich prüfen, bevor Sie sich gegenüber Klinik oder Patient äußern.
Im Arzthaftungsprozess muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser seinen Gesundheitsschaden verursacht hat. Gerade der Nachweis der Ursächlichkeit gelingt häufig nicht, weil sich der Schaden auch aus der Grunderkrankung oder einem schicksalhaften Verlauf ergeben kann. § 630h BGB sieht jedoch mehrere Beweiserleichterungen vor, die in der Verteidigung besondere Aufmerksamkeit verdienen:
Grob ist ein Behandlungsfehler nach der Rechtsprechung, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Das Gericht stützt diese Bewertung maßgeblich auf das Sachverständigengutachten. Deshalb prüfen wir Gutachten sorgfältig auf fachliche Lücken, falsche Anknüpfungstatsachen und unzulässige rechtliche Wertungen. Politisch wird zudem über weitere Beweiserleichterungen für Patienten diskutiert. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Patientenrechtegesetzes vorgelegt, der unter anderem den Nachweis der Ursächlichkeit erleichtern und Qualitätsanforderungen an medizinische Sachverständige einführen soll. Der Bundestag hat den Entwurf am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, beschlossen ist er nicht (Stand: September 2026).
Liegt ein Gutachten vor, das Ihnen einen groben Behandlungsfehler vorwirft, lassen Sie es anwaltlich auf Schwachstellen prüfen, bevor die Frist zur Stellungnahme verstreicht.
Viele Arzthaftungsklagen stützen sich nicht allein auf einen Behandlungsfehler, sondern zusätzlich auf eine unzureichende Aufklärung. Denn auch ein fachgerecht durchgeführter Eingriff ist rechtswidrig, wenn keine wirksame Einwilligung vorliegt. Nach § 630e Abs. 1 BGB muss der Patient über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt werden, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie über Alternativen mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen.
Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Ergänzend kann auf Unterlagen in Textform Bezug genommen werden. Unterzeichnete Aufklärungsbögen sind dem Patienten in Abschrift auszuhändigen. Die Aufklärung muss verständlich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Eine feste Bedenkzeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung (BGH, Urteil vom 20.12.2022, Az. VI ZR 375/21). Die Entscheidung erläutern wir in unserem Beitrag zur Bedenkzeit vor der Einwilligung in einen Eingriff.
War die Aufklärung fehlerhaft, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte (§ 630h Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser Einwand der hypothetischen Einwilligung scheitert, wenn der Patient plausibel darlegt, dass er sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. Ist die vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert, etwa bei individuellen Gesundheitsleistungen, muss der Patient zudem vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informiert werden (§ 630c Abs. 3 BGB).
Stützt die Gegenseite ihre Ansprüche auf einen Aufklärungsfehler, lassen Sie Aufklärungsbögen und Dokumentation anwaltlich auswerten, bevor Sie zum Ablauf des Aufklärungsgesprächs Stellung nehmen.
Nach § 630f BGB ist der Behandelnde verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte zu führen. Aufzuzeichnen sind alle aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse, insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Einwilligungen und Aufklärungen. Berichtigungen und Änderungen sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und ersichtlich ist, wann sie vorgenommen wurden. Die Akte ist grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Die Pflicht vertragsärztlicher Praxen, bestimmte Befunde seit dem 1. Oktober 2025 auch in die elektronische Patientenakte einzustellen (§ 347 SGB V), ersetzt die eigene Dokumentation nicht.
Verlangt ein Patient Einsicht, ist sie ihm nach § 630g BGB unverzüglich zu gewähren. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 (Az. C-307/22) hat der Patient zudem Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie seiner Patientenakte, und zwar unabhängig davon, ob er damit Haftungsansprüche vorbereiten möchte. Die Anforderung der Akte ist häufig das erste Anzeichen eines Haftungsfalls.
Keinesfalls sollte die Dokumentation nach Bekanntwerden eines Vorwurfs nachträglich ergänzt oder verändert werden. Unzulässige Änderungen entwerten die Akte als Beweismittel und können strafrechtliche Risiken begründen. Sinnvoll ist dagegen, zeitnah ein separates Gedächtnisprotokoll zum Behandlungsverlauf für die anwaltliche Beratung anzufertigen, das nicht Bestandteil der Patientenakte wird. Wie sich Dokumentationsabläufe vorbeugend absichern lassen, zeigt unsere Seite zum Risikomanagement in der Arztpraxis.
Fordert ein Patient seine Akte an, stellen Sie die Kopie fristgerecht bereit und lassen Sie parallel anwaltlich prüfen, ob sich ein Haftungsfall abzeichnet und welche Schritte gegenüber Ihrem Versicherer erforderlich sind.
Die meisten Arzthaftungsfälle beginnen außergerichtlich. Häufig wenden sich Patienten an ihre Krankenkasse, die sie nach § 66 SGB V bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen soll und dafür Gutachten des Medizinischen Dienstes einholen kann. Andere wenden sich an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Die Teilnahme an diesen Verfahren ist freiwillig und das Ergebnis bindet die Beteiligten nicht, beeinflusst die weitere Auseinandersetzung aber oft erheblich.
Entscheidend ist der richtige Umgang mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung. Die Versicherungsbedingungen verpflichten in der Regel zur unverzüglichen Anzeige eines möglichen Schadensfalls. Erkennt der Arzt einen Anspruch ohne Abstimmung an, verliert er nach § 105 VVG zwar nicht automatisch den Versicherungsschutz. Der Versicherer muss aber nur insoweit leisten, als der Anspruch auch ohne das Anerkenntnis bestanden hätte. Ein menschliches Wort des Bedauerns gegenüber dem Patienten ist dagegen kein Anerkenntnis und kann einer Eskalation vorbeugen.
Vertragsärzte müssen nach § 95e SGB V eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro je Versicherungsfall unterhalten. Für MVZ sowie Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten gelten fünf Millionen Euro. Wir prüfen Anspruchsschreiben und Gutachten, stimmen die Strategie mit Ihrem Versicherer ab und vertreten Sie im Schlichtungsverfahren, gegenüber der Gegenseite und im Zivilprozess.
Erhalten Sie ein Anspruchsschreiben oder eine Anfrage der Gutachterkommission, lassen Sie Ihre Reaktion anwaltlich abstimmen, bevor Sie gegenüber Patient, Krankenkasse oder Versicherer Erklärungen abgeben.
Neben zivilrechtlichen Ansprüchen erstatten Patienten oder Angehörige mitunter Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB oder fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB. Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft die Patientenakte beschlagnahmen und ein eigenes Sachverständigengutachten einholen. Für den Arzt ist das doppelt belastend, denn an ein Strafverfahren können sich berufsrechtliche Folgen und ein Verfahren der Approbationsbehörde anschließen.
Im Strafverfahren gelten andere Beweisregeln als im Zivilprozess. Die Beweiserleichterungen des § 630h BGB finden keine Anwendung, dem Arzt muss die Ursächlichkeit seines Fehlers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Viele Ermittlungsverfahren enden deshalb mit einer Einstellung. Äußerungen im Strafverfahren können allerdings im Zivilprozess verwertet werden und umgekehrt. Informationen über erkennbare Behandlungsfehler, die der Arzt dem Patienten nach § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben hat, dürfen im Straf- oder Bußgeldverfahren gegen ihn nur mit seiner Zustimmung zu Beweiszwecken verwendet werden.
Da die Kanzlei neben dem Medizinrecht auch im Strafrecht tätig ist, führen wir Verteidigung und zivilrechtliche Abwehr aus einer Hand und stimmen Einlassungen in beiden Verfahren aufeinander ab.
Erhalten Sie eine Vorladung oder erfahren Sie von einem Ermittlungsverfahren, lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben zur Sache machen.
Prof. Dr. Christian Kanth ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät darüber hinaus im Strafrecht. Promotion im Medizinrecht, Professur an der Hochschule für angewandtes Management und ein Lehrauftrag an der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg sichern die fachliche Tiefe, die im Umgang mit medizinischen Gutachten erforderlich ist. Als aktiver Rettungssanitäter kennt er den Behandlungsalltag zudem aus eigener Erfahrung.
Im Medizinrecht vertritt die Kanzlei grundsätzlich nur Leistungserbringer. Ein Arzthaftungsmandat verläuft in der Regel in folgenden Schritten:
Die Kanzlei hat ihren Sitz in Gersthofen bei Augsburg und wird im gesamten süddeutschen Raum sowie bundesweit mandatiert.
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit Ihre Verteidigung von der ersten Reaktion an auf einer klaren Strategie beruht.
Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, muss er den Patienten nach § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren darüber informieren. Die Pflicht betrifft die Umstände, nicht eine rechtliche Bewertung des eigenen Verhaltens. Im Straf- oder Bußgeldverfahren darf diese Information nur mit Zustimmung des Arztes verwendet werden. Stimmen Sie das Gespräch möglichst vorher mit Anwalt und Versicherer ab.
Ja. Ein Ausdruck des Bedauerns über einen belastenden Verlauf ist kein rechtliches Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht. Vermeiden sollten Sie jedoch Aussagen, mit denen Sie ausdrücklich einen Fehler einräumen oder eine Zahlung zusagen. Solche Erklärungen binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch tatsächlich besteht. Im Zweifel ist eine vorherige anwaltliche Abstimmung sinnvoll.
Ja, zumindest die erste Kopie ist unentgeltlich. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2023 (Az. C-307/22) entschieden, dass sich dieser Anspruch aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt. Der Patient muss dafür keinen Grund angeben, auch die Vorbereitung einer Haftungsklage ist zulässig. Für weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Nach § 630f Abs. 3 BGB ist die Patientenakte grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Spezialgesetze können längere Fristen vorsehen. Mit Blick auf die Verjährung von Haftungsansprüchen kann eine längere Aufbewahrung im Einzelfall sinnvoll sein. Datenschutzrechtliche Löschpflichten sind dabei zu berücksichtigen.
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche wegen Verletzung von Körper oder Gesundheit spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Verhandlungen zwischen den Beteiligten hemmen die Verjährung (§ 203 BGB).
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Ein Schlichtungsverfahren kann jedoch sinnvoll sein, weil es eine fachliche Bewertung durch unabhängige Gutachter ermöglicht und Gerichtsverfahren oft vermeidet. Das Ergebnis ist für die Beteiligten nicht bindend. Ob eine Teilnahme im konkreten Fall ratsam ist, sollte mit Anwalt und Versicherer abgestimmt werden.
Vertragspartner des Patienten ist bei einer allgemeinen Krankenhausbehandlung in der Regel der Krankenhausträger, der für Fehler seines Personals einsteht. Der behandelnde Arzt kann daneben persönlich aus unerlaubter Handlung haften. Im Innenverhältnis zum Arbeitgeber gelten für angestellte Ärzte die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei Wahlleistungen oder Belegärzten können sich abweichende Haftungsverhältnisse ergeben.
Nach § 95e SGB V beträgt die Mindestversicherungssumme drei Millionen Euro je Versicherungsfall, die Jahreshöchstleistung darf nicht unter dem Zweifachen liegen. Für MVZ sowie Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten gelten fünf Millionen Euro je Versicherungsfall bei mindestens dreifacher Jahreshöchstleistung. Der Versicherungsschutz ist gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen. Ob die Deckung zum tatsächlichen Leistungsspektrum passt, sollte regelmäßig überprüft werden.
Der Einsatz von Ärzten in Weiterbildung ist zulässig, sofern der Facharztstandard durch Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist. Fehlte dem Behandelnden die erforderliche Befähigung, wird nach § 630h Abs. 4 BGB vermutet, dass dies für den Schaden ursächlich war. Haftungsrisiken ergeben sich dann häufig aus der Organisation der Einsatzplanung und Supervision. Klinikträger sollten diese Abläufe deshalb nachvollziehbar dokumentieren.
Anwaltliche Unterstützung lohnt sich, sobald ein Patient Vorwürfe erhebt, seine Akte mit erkennbarem Haftungsbezug anfordert oder ein Anspruchsschreiben eingeht. Früh eingebunden, sichert der Anwalt Fristen, stimmt die Meldung an den Versicherer ab und verhindert unbedachte Erklärungen. Unverzichtbar ist die Beratung, wenn parallel ein Ermittlungsverfahren läuft. Auch vorbeugend lassen sich Aufklärung und Dokumentation so gestalten, dass sie im Streitfall tragen.