Eine eigene Praxis gründen, sich mit Kollegen zusammenschließen, ein Medizinisches Versorgungszentrum aufbauen oder die Praxis am Ende des Berufslebens übergeben: Diese Entscheidungen prägen die berufliche und wirtschaftliche Zukunft von Ärzten, Zahnärzten und Therapeuten über viele Jahre. Als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht begleitet Prof. Dr. Christian Kanth Praxisgründungen, Kooperationen, MVZ-Gründungen und Praxisnachfolgen von der ersten Planung bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses.
Praxisgründung und Praxisabgabe sind rechtlich anspruchsvoll, weil Gesellschaftsrecht, Vertragsarztrecht, Berufsrecht, Arbeitsrecht, Datenschutz und Steuerrecht ineinandergreifen. Ein Gesellschaftsvertrag, der die vertragsärztlichen Vorgaben nicht beachtet, kann zu Honorarrückforderungen führen. Ein Praxiskaufvertrag ohne wirksame Regelung zur Übergabe der Patientenunterlagen kann nichtig sein. In gesperrten Planungsbereichen entscheidet zudem nicht allein der Kaufvertrag, sondern der Zulassungsausschuss darüber, wer die Praxis fortführen darf.
Auf dieser Seite erfahren Sie, worauf es bei der Niederlassung ankommt, welche Kooperationsformen zur Wahl stehen, welche Anforderungen für die MVZ-Gründung gelten und wie Nachbesetzungsverfahren und Praxiskaufvertrag rechtssicher gestaltet werden.
Wer sich niederlassen möchte, muss die Niederlassung der Kammer anzeigen und für die Behandlung gesetzlich Versicherter eine Zulassung beantragen. Ob und wie das möglich ist, hängt von der Bedarfsplanung ab. In offenen Planungsbereichen kann eine Neuzulassung beantragt werden. In gesperrten Planungsbereichen bleiben vor allem die Übernahme eines bestehenden Vertragsarztsitzes im Nachbesetzungsverfahren, eine Sonderbedarfszulassung, das Jobsharing oder zunächst eine Anstellung. Eine reine Privatpraxis ist dagegen ohne Zulassung möglich.
Neben der Zulassung sind zahlreiche Verträge aufeinander abzustimmen. Besonders wichtig sind:
Nicht immer ist die sofortige eigene Zulassung der beste Weg. Im Jobsharing nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V arbeitet ein Arzt mit einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets zusammen und verpflichtet sich zu einer Leistungsbegrenzung. Nach zehn Jahren gemeinsamer Tätigkeit oder bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen wird die beschränkte Zulassung zu einer vollen Zulassung. Wer an einem weiteren Ort tätig werden möchte, benötigt für eine Zweigpraxis eine Genehmigung, die eine Verbesserung der Versorgung am weiteren Standort voraussetzt. Welche Variante wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist, hängt vom Fachgebiet und von der Lage im Planungsbereich ab.
Planen Sie eine Niederlassung, lassen Sie Mietvertrag, Finanzierung und Zulassungsantrag anwaltlich aufeinander abstimmen, bevor Sie langfristige Verpflichtungen eingehen.
In einer Berufsausübungsgemeinschaft üben Ärzte ihren Beruf gemeinsam aus, treten nach außen einheitlich auf und rechnen gemeinsam ab. Sie bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss und kann auch überörtlich organisiert sein. Eine Praxisgemeinschaft ist dagegen eine reine Organisationsgemeinschaft, in der Räume, Personal oder Geräte geteilt werden, während jeder Arzt seine Patienten selbst behandelt und abrechnet. Wird eine Praxisgemeinschaft tatsächlich wie eine Gemeinschaftspraxis geführt, drohen Honorarrückforderungen. Teilberufsausübungsgemeinschaften sind nur zulässig, wenn sie nicht der Umgehung des berufsrechtlichen Verbots der Zuweisung gegen Entgelt dienen.
Der Gesellschaftsvertrag ist das Herzstück jeder Kooperation. Er sollte Einlagen, Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Urlaubs- und Vertretungsregeln, das Ausscheiden eines Partners, Abfindung, Wettbewerbsverbote und den Umgang mit dem Vertragsarztsitz beim Ausscheiden klar regeln. Vorsicht ist bei Juniorpartnern ohne echte Beteiligung geboten. Trägt ein Partner kein wirtschaftliches Risiko und hat er keinen maßgeblichen Einfluss, kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine verdeckte Anstellung vorliegen. Die Folgen sind Honorarrückforderungen und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt zudem das reformierte Personengesellschaftsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Scheidet ein Gesellschafter etwa durch Tod oder Kündigung aus, führt dies nach neuem Recht grundsätzlich nicht mehr zur Auflösung, sondern zum Ausscheiden des Gesellschafters. Ältere Gesellschaftsverträge von Praxis-GbR sollten deshalb überprüft und angepasst werden. Soll die Gesellschaft etwa Praxisimmobilien erwerben, ist zudem eine Eintragung in das neue Gesellschaftsregister erforderlich.
Gründen Sie eine Gemeinschaftspraxis oder nehmen Sie einen neuen Partner auf, lassen Sie den Gesellschaftsvertrag anwaltlich prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen und beim Zulassungsausschuss einreichen.
Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Seit 2015 sind auch fachgleiche MVZ zulässig. Gründen dürfen ein MVZ nach § 95 Abs. 1a SGB V nur bestimmte Träger, insbesondere zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, bestimmte gemeinnützige Träger und Kommunen. Als Rechtsform kommen Personengesellschaften, die eingetragene Genossenschaft, die GmbH und öffentlich-rechtliche Rechtsformen in Betracht. Für eine MVZ-GmbH müssen die Gesellschafter Sicherheitsleistungen, etwa selbstschuldnerische Bürgschaften, für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen stellen.
Der ärztliche Leiter muss selbst im MVZ tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein. Für zahnärztliche MVZ, die von Krankenhäusern gegründet werden, gelten nach § 95 Abs. 1b SGB V zusätzliche Beschränkungen. Häufig entsteht ein MVZ, indem Vertragsärzte zugunsten einer Anstellung auf ihre Zulassung verzichten (§ 103 Abs. 4a SGB V). Das Bundessozialgericht verlangt dabei grundsätzlich die Absicht, mindestens drei Jahre als angestellter Arzt im MVZ tätig zu sein, wobei eine schrittweise Reduzierung um eine Viertelstelle pro Jahr unschädlich ist (BSG, Urteil vom 04.05.2016, Az. B 6 KA 21/15 R). Fehlt diese Absicht, kann das MVZ das Recht zur Nachbesetzung der Stelle verlieren.
Politisch wird seit Jahren über strengere Vorgaben für investorengetragene MVZ diskutiert. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD kündigt ein Gesetz zur Regulierung investorengetragener MVZ an, das insbesondere Transparenz über die Eigentümerstruktur schaffen soll. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine entsprechende Regelung angekündigt, beschlossen ist sie bislang nicht (Stand: September 2026). Wer ein MVZ gründet, erwirbt oder veräußert, sollte diese Entwicklung in der Planung berücksichtigen.
Planen Sie die Gründung eines MVZ oder die Einbringung Ihrer Zulassung, lassen Sie Trägerstruktur, Gesellschaftsvertrag und Anstellungskonzept anwaltlich prüfen, bevor Sie auf Ihre Zulassung verzichten.
In Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkungen kann ein Vertragsarztsitz nicht einfach verkauft werden. Der abgebende Arzt oder seine Erben müssen beim Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens beantragen. Der Ausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Ist der bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten, soll er ihn in der Regel ablehnen. Das gilt nicht, wenn die Praxis von einem privilegierten Nachfolger fortgeführt werden soll, etwa vom Ehegatten, Lebenspartner oder Kind, von einem angestellten Arzt oder unter bestimmten Voraussetzungen von einem Partner der Berufsausübungsgemeinschaft. Lehnt der Ausschuss ab, hat die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis zu zahlen.
Wird dem Antrag entsprochen, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz aus und der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerbern aus. Maßgeblich sind unter anderem die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit und Versorgungsgesichtspunkte. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers werden nur berücksichtigt, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt.
Neben der klassischen Übergabe gibt es Alternativen. Der Arzt kann zugunsten einer Anstellung beim Nachfolger oder in einem MVZ auf seine Zulassung verzichten, ein MVZ kann den Sitz nach § 103 Abs. 4c SGB V übernehmen und durch einen angestellten Arzt fortführen, oder der Übergang wird schrittweise über eine Anstellung oder Kooperation vorbereitet. Über unser Netzwerk unterstützen wir Sie zudem bei der Suche nach einer geeigneten Nachfolge.
Denken Sie über die Abgabe Ihrer Praxis nach, lassen Sie den Weg der Nachfolge anwaltlich planen, bevor Sie einen Nachbesetzungsantrag stellen oder mit Interessenten verbindliche Absprachen treffen.
Der Praxiskaufvertrag regelt die Übertragung des materiellen und ideellen Praxiswerts. Er sollte insbesondere folgende Punkte eindeutig festlegen:
Für die Bewertung wird häufig die modifizierte Ertragswertmethode herangezogen. Dabei sollten auch absehbare Vergütungsänderungen einfließen, etwa der mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossene Wegfall bestimmter extrabudgetärer Vergütungen ab dem 1. Januar 2027. Steuerliche Fragen, etwa zur Aufteilung des Kaufpreises, stimmen wir auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater ab. Weil Prof. Dr. Kanth zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, lassen sich die arbeitsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs unmittelbar in die Vertragsgestaltung einbeziehen.
Liegt Ihnen ein Entwurf für einen Praxiskauf- oder Praxisübergabevertrag vor, lassen Sie ihn anwaltlich prüfen, bevor Sie unterschreiben oder Patientenunterlagen übergeben.
Prof. Dr. Christian Kanth verbindet als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht die beiden Rechtsgebiete, die bei Gründung, Kooperation und Übergabe einer Praxis am häufigsten zusammentreffen. Seine Lehrtätigkeit im Medizin-, Arbeits- und Unternehmensrecht sorgt für wissenschaftliche Tiefe, die langjährige Beratung von Praxen, MVZ und Einrichtungen für den Blick auf praktische Lösungen.
Ein Mandat verläuft in der Regel in folgenden Schritten:
Die Kanzlei hat ihren Sitz in Gersthofen bei Augsburg und wird im gesamten süddeutschen Raum sowie bundesweit mandatiert. Im Medizinrecht vertritt sie grundsätzlich nur Leistungserbringer.
Sprechen Sie uns frühzeitig an, damit Verträge, Zulassungsverfahren und Zeitplan von Anfang an zusammenpassen und Ihr Vorhaben rechtssicher umgesetzt wird.
Nein. Für eine reine Privatpraxis ist keine vertragsärztliche Zulassung erforderlich, weil keine gesetzlich Versicherten zulasten der Krankenkassen behandelt werden. Die Niederlassung ist aber der Kammer anzuzeigen, und die Vorgaben der Berufsordnung gelten uneingeschränkt. Auch eine Berufshaftpflichtversicherung ist berufsrechtlich vorgeschrieben. Wer später in die vertragsärztliche Versorgung wechseln möchte, sollte die Bedarfsplanung frühzeitig im Blick haben.
Möglichst frühzeitig, idealerweise ein bis zwei Jahre vor dem gewünschten Übergabezeitpunkt. Nachbesetzungsverfahren, Ausschreibung und Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses nehmen mehrere Monate in Anspruch. Hinzu kommen Nachfolgersuche, Bewertung und Vertragsverhandlungen. Wer früh plant, kann auch Übergangsmodelle wie eine vorherige Anstellung des Nachfolgers nutzen und Risiken wie offene Regresse rechtzeitig klären.
Nach § 95 Abs. 1a SGB V sind insbesondere zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, bestimmte gemeinnützige Träger und Kommunen gründungsberechtigt. Reine Finanzinvestoren können ein MVZ nicht unmittelbar gründen, sondern nur über einen gründungsberechtigten Träger, etwa ein Krankenhaus. Für zahnärztliche MVZ von Krankenhäusern gelten zusätzliche Beschränkungen. Die Gründungsberechtigung muss dauerhaft bestehen bleiben.
Häufig werden Gemeinschaftspraxen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Partnerschaftsgesellschaft geführt. Die Partnerschaftsgesellschaft begrenzt die Haftung für berufliche Fehler auf den handelnden Partner und kann je nach Landesrecht auch mit beschränkter Berufshaftung gegründet werden. Welche Form passt, hängt von Größe, Zielen und steuerlichen Überlegungen ab. In jedem Fall sollte der Gesellschaftsvertrag die vertragsärztlichen Vorgaben berücksichtigen.
Nur mit Einwilligung der Patienten, denn die Weitergabe ohne Zustimmung verletzt die ärztliche Schweigepflicht. Eine Klausel, die zur Übergabe ohne Einwilligung verpflichtet, kann den Kaufvertrag unwirksam machen. In der Praxis wird die Altkartei deshalb getrennt verwahrt, und der Nachfolger greift erst zu, wenn der Patient zustimmt, etwa durch Erscheinen zur Behandlung. Die Einzelheiten sollten im Vertrag genau geregelt sein.
Die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Die Beschäftigten müssen vorab schriftlich über den Übergang unterrichtet werden und können innerhalb eines Monats widersprechen. Eine fehlerhafte Unterrichtung verlängert die Widerspruchsfrist, deshalb sollte das Schreiben sorgfältig vorbereitet werden.
Der Praxiswert setzt sich aus dem materiellen Wert der Einrichtung und dem ideellen Wert zusammen, der vor allem auf dem Patientenstamm und den nachhaltig erzielbaren Erträgen beruht. In der Praxis verbreitet ist die modifizierte Ertragswertmethode. Im Nachbesetzungsverfahren berücksichtigt der Zulassungsausschuss die Kaufpreisinteressen des Abgebers nur bis zur Höhe des Verkehrswerts. Ein fundiertes Bewertungsgutachten schafft Verhandlungssicherheit.
Ja. Sie können zugunsten einer Anstellung beim Käufer oder in einem MVZ auf Ihre Zulassung verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss dabei grundsätzlich die Absicht bestehen, mindestens drei Jahre angestellt tätig zu sein, eine schrittweise Reduzierung um eine Viertelstelle pro Jahr ist möglich. Andernfalls riskiert der Erwerber das Recht zur späteren Nachbesetzung. Dieses Modell sollte deshalb vertraglich und zeitlich sorgfältig geplant werden.
Wettbewerbsverbote in Praxiskauf- und Gesellschaftsverträgen sind nur wirksam, wenn sie zeitlich, räumlich und gegenständlich nicht über das zum Schutz des Erwerbers oder der Gesellschaft Erforderliche hinausgehen. Zu weit gefasste Verbote können unwirksam sein. Die zulässige Reichweite hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Fachgebiet und vom Einzugsgebiet der Praxis. Eine sorgfältige Formulierung verhindert späteren Streit.
Anwaltliche Beratung lohnt sich bereits in der Planungsphase, bevor Mietverträge, Finanzierungen oder Absprachen mit Partnern und Interessenten verbindlich werden. Fehler im Gesellschafts- oder Kaufvertrag lassen sich später oft nur mit hohem Aufwand oder gar nicht korrigieren. Im Nachbesetzungsverfahren und bei der MVZ-Gründung sichert die Vertretung vor dem Zulassungsausschuss Ihre Position. Auch die arbeitsrechtlichen Folgen eines Praxisübergangs sollten von Anfang an mitgedacht werden.