Kooperationen sind im Gesundheitswesen unverzichtbar. Ärzte arbeiten mit Kliniken, Laboren, Apotheken, Sanitätshäusern und Herstellern zusammen, halten Vorträge, nehmen an Studien teil und beteiligen sich an gemeinsamen Versorgungsmodellen. Genau hier setzt das Korruptionsstrafrecht an: Wird ein Vorteil gewährt, um Verordnungen, den Bezug von Produkten oder die Zuweisung von Patienten zu beeinflussen, drohen Ermittlungen wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen. Als Strafverteidiger im Gesundheitswesen verteidigt Prof. Dr. Christian Kanth, Fachanwalt für Medizinrecht, Heilberufler, Einrichtungen und Unternehmen gegen solche Vorwürfe.
Korruptionsvorwürfe treffen Behandler und Unternehmen besonders hart. Neben dem Strafverfahren drohen der Widerruf der Approbation, berufsrechtliche Maßnahmen, die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung und die Einziehung der erlangten Vorteile. Viele Verfahren betreffen zudem Kooperationen, die die Beteiligten über Jahre für zulässig gehalten haben.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann ein Vorteil strafbar ist, wer von den §§ 299a und 299b StGB erfasst wird, welche Kooperationen typischerweise in den Fokus geraten, welche Vorschriften für Ärzte im öffentlichen Dienst gelten und wie sich Kooperationen rechtssicher gestalten lassen.
Steht ein Korruptionsvorwurf im Raum oder planen Sie eine neue Kooperation? Lassen Sie die Situation anwaltlich bewerten, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
Lange Zeit war die Bestechung niedergelassener Vertragsärzte nicht strafbar. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte entschieden, dass Vertragsärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen sind (BGH, Beschluss vom 29.03.2012, Az. GSSt 2/11). Der Gesetzgeber hat diese Lücke mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen geschlossen, das am 4. Juni 2016 in Kraft getreten ist.
Nach § 299a StGB macht sich ein Angehöriger eines Heilberufs strafbar, der im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Erfasst sind drei Situationen:
Spiegelbildlich bestraft § 299b StGB denjenigen, der einem Heilberufsangehörigen einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Beide Tatbestände sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem Handeln, droht nach § 300 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die §§ 299a und 299b StGB sind Offizialdelikte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, sobald ein Anfangsverdacht besteht, ein Strafantrag ist nicht erforderlich. Die Vorschriften gelten nicht nur für die Versorgung gesetzlich Versicherter, sondern ebenso im Bereich der privaten Krankenversicherung und bei Selbstzahlern.
Täter einer Bestechlichkeit nach § 299a StGB kann jeder Angehörige eines Heilberufs sein, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dazu gehören insbesondere:
Heilpraktiker werden nach überwiegender Auffassung nicht erfasst, weil ihre Tätigkeit keine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzt. Auf der Geberseite des § 299b StGB kann dagegen jeder stehen, also etwa Pharmaunternehmen, Hersteller von Medizinprodukten, Labore, Krankenhäuser, Sanitätshäuser, Pflegedienste, Apotheken oder andere Ärzte.
Korruptionsverfahren im Gesundheitswesen betreffen selten offene Bargeldzahlungen. Häufiger geht es um Vertragsgestaltungen, bei denen Leistung und Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen oder die Vergütung in Wahrheit die Zuweisung von Patienten honoriert. Typische Konstellationen sind:
Bestehen in Ihrer Praxis oder Einrichtung Kooperationsverträge, die Sie nie rechtlich haben prüfen lassen, holen Sie dies nach, bevor eine Behörde oder ein Wettbewerber Fragen stellt.
Neben den §§ 299a und 299b StGB gelten für bestimmte Ärzte weitere Korruptionstatbestände. Ärzte, die an Universitätskliniken oder anderen Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft tätig sind, können Amtsträger sein. Für sie gelten die §§ 331 ff. StGB, also Vorteilsannahme und Bestechlichkeit. Bereits die Annahme eines Vorteils für die Dienstausübung kann strafbar sein, ohne dass eine konkrete pflichtwidrige Gegenleistung nachgewiesen werden muss.
Besondere Bedeutung hat dies bei Drittmitteln für Forschung und Lehre. Die Vorteilsannahme ist nach § 331 Abs. 3 StGB nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde die Annahme des Vorteils im Rahmen ihrer Befugnisse vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige hin nachträglich genehmigt. Ein transparentes Drittmittelverfahren über die Verwaltung der Einrichtung ist deshalb unverzichtbar. Angestellte Ärzte in Kliniken privater Träger können zudem nach § 299 StGB wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verfolgt werden.
Das Korruptionsstrafrecht steht nicht allein. Das ärztliche Berufsrecht verbietet es, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen (§ 31 der Musterberufsordnung, in den Berufsordnungen der Länder entsprechend umgesetzt). Auch das Sozialrecht enthält entsprechende Verbote, etwa in § 73 Abs. 7 SGB V für Vertragsärzte und in § 128 SGB V für die Versorgung mit Hilfsmitteln.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann zu berufsgerichtlichen Verfahren, Honorarrückforderungen und im Extremfall zur Entziehung der Zulassung führen, selbst wenn die Schwelle zur Strafbarkeit nicht erreicht ist. Wird strafrechtlich ermittelt, prüft die Behörde zudem häufig das Ruhen oder den Widerruf der Approbation.
Für die Gestaltung zulässiger Kooperationen haben sich in der Praxis vier Grundsätze bewährt, die auch Ermittlungsbehörden bei der Bewertung heranziehen:
Wie Praxen und Kliniken solche Risiken systematisch steuern, zeigt unsere Seite zum Risikomanagement. Planen Sie eine Praxiskooperation, ein MVZ oder eine Beteiligung, finden Sie ergänzende Hinweise auf unserer Seite zu Praxisgründung, MVZ und Nachfolge.
Viele Verfahren beginnen nicht mit einer Strafanzeige von Patienten. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen unterhalten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a und 197a SGB V). Sie gehen Hinweisen nach und unterrichten die Staatsanwaltschaft, wenn sich ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung ergibt. Weitere Auslöser sind Hinweise von Wettbewerbern, ehemaligen Mitarbeitern oder Geschäftspartnern sowie Erkenntnisse aus Verfahren gegen andere Beteiligte.
Ermittlungsverfahren wegen Korruption werden häufig mit Durchsuchungen bei mehreren Beteiligten gleichzeitig eröffnet. Für die Verjährung gilt bei den §§ 299a und 299b StGB eine Frist von fünf Jahren, die erst mit Beendigung der Tat beginnt. Bei laufenden Vertragsbeziehungen kann deshalb auch eine länger zurückliegende Kooperation noch verfolgbar sein. Wie Sie sich bei einer Durchsuchung richtig verhalten, erläutern wir auf unserer Seite zu Ermittlungsverfahren und Prävention.
Haben Sie von Ermittlungen gegen einen Kooperationspartner erfahren, lassen Sie Ihre eigene Situation prüfen, bevor die Ermittlungen auch Sie erreichen.
Prof. Dr. Christian Kanth ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät und vertritt Mandanten auch im Strafrecht. Weil er das Vertragsarzt-, Berufs- und Krankenhausrecht aus der täglichen Beratung kennt, kann er beurteilen, ob eine Kooperation den sozial- und berufsrechtlichen Vorgaben entspricht, und dies in die Verteidigung einbringen.
Die Kanzlei hat ihren Sitz in Gersthofen bei Augsburg und wird im gesamten süddeutschen Raum sowie bundesweit mandatiert.
Sprechen Sie uns an, bevor Sie eine Kooperation eingehen oder auf eine Anfrage der Ermittlungsbehörden reagieren.
Die §§ 299a und 299b StGB gelten seit dem 4. Juni 2016. Zuvor waren niedergelassene Vertragsärzte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von den Korruptionstatbeständen erfasst. Für Ärzte im öffentlichen Dienst und angestellte Ärzte privater Kliniken galten die allgemeinen Vorschriften bereits vorher.
Nein. Strafbar ist ein Vorteil nur, wenn er als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung bei Verordnung, Bezug oder Zuweisung gewährt wird. Diese sogenannte Unrechtsvereinbarung muss nachgewiesen werden. Angemessene Vergütungen für tatsächlich erbrachte Leistungen, etwa für Vorträge oder Studien, sind grundsätzlich zulässig, wenn sie transparent und dokumentiert sind.
Ja. Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob der Patient gesetzlich oder privat versichert ist oder die Behandlung selbst zahlt. Maßgeblich ist allein, ob der Heilberufsangehörige im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen Vorteil für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb annimmt.
Ja. Erfasst sind alle Heilberufe, deren Ausübung oder Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzt. Dazu gehören auch Pflegefachkräfte, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Hebammen. Für sie ist vor allem die Zuführung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer relevant.
Ja, wenn der Vortrag tatsächlich gehalten wird, einen fachlichen Inhalt hat und die Vergütung dem Aufwand angemessen ist. Problematisch wird es, wenn die Vergütung deutlich über dem Marktüblichen liegt, der Vortrag nur zum Schein stattfindet oder ein Zusammenhang mit Ihrem Verordnungsverhalten erkennbar ist. Ärzte im öffentlichen Dienst müssen zudem die Genehmigungspflichten ihres Dienstherrn beachten.
Eine Beteiligung ist nicht grundsätzlich verboten. Kritisch wird es, wenn der Gewinn des Arztes unmittelbar davon abhängt, wie viele Patienten oder Aufträge er dem Unternehmen zuführt. Ob ein Beteiligungsmodell zulässig ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab und sollte vor dem Einstieg anwaltlich geprüft werden.
Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Hinzu kommt die Einziehung der erlangten Vorteile. Für Heilberufler sind die berufsrechtlichen Folgen oft noch einschneidender, bis hin zum Widerruf der Approbation und zur Entziehung der Zulassung.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt erst, wenn die Tat beendet ist, also in der Regel mit der letzten Vorteilsgewährung oder der letzten Bevorzugung. Bei langjährigen Kooperationen kann sich die Verjährung deshalb erheblich verschieben. Bestimmte Ermittlungshandlungen unterbrechen die Verjährung zusätzlich.
Das hängt von der Gestaltung ab. Viele ältere Verträge wurden geschlossen, bevor die §§ 299a und 299b StGB galten, und berücksichtigen deren Anforderungen nicht. Eine Überprüfung auf Angemessenheit der Vergütung, tatsächliche Leistungserbringung und Dokumentation ist deshalb ratsam. Eine rechtzeitige Anpassung reduziert das Risiko für alle Beteiligten.
Idealerweise bereits vor Abschluss einer Kooperation, um Risiken bei der Gestaltung zu vermeiden. Unverzichtbar ist anwaltliche Unterstützung, wenn Ermittlungen gegen Sie oder einen Kooperationspartner bekannt werden, eine Durchsuchung stattfindet oder Sie als Zeuge geladen werden. Je früher die Verteidigung beginnt, desto besser lassen sich auch die berufsrechtlichen Folgen steuern.