Eine Plausibilitätsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung wirft Fragen auf, die Krankenkasse fordert Honorare zurück, die Rentenversicherung stuft Honorarkräfte als Beschäftigte ein oder ein Unternehmen gerät in die Krise. Aus solchen Situationen entwickeln sich häufig Ermittlungsverfahren wegen Betrugs, Untreue oder Insolvenzdelikten. Als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht verteidigt Prof. Dr. Christian Kanth, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Praxisinhaber, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte.
Wir verteidigen im Wirtschaftsstrafrecht branchenübergreifend: Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände und Führungskräfte von Unternehmen aller Branchen ebenso wie Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren, Kliniken, Pflegedienste, Pflegeheime und Apotheken. Einen besonderen Schwerpunkt bildet das Gesundheitswesen, weil sich die Vorwürfe dort an komplexe Abrechnungs- und Zulassungsvorgaben anschließen. In allen Branchen kommt es im Wirtschaftsstrafrecht weniger auf ein einzelnes Ereignis an als auf das Verständnis von Vertragsbeziehungen, Abrechnungssystemen und Unternehmenszahlen. Dieses Verständnis bringen wir aus der täglichen Beratung von Unternehmen und Leistungserbringern mit.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen bewertet wird, wann in Unternehmen jeder Branche Untreue und Unterschlagung vorliegen, welche Risiken beim Einsatz von Honorarkräften bestehen, was Geschäftsführern in der Unternehmenskrise droht und wie Vermögensabschöpfung und Folgeverfahren ablaufen.
Liegt Ihnen ein Anhörungsschreiben, eine Rückforderung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vor? Sprechen Sie mit uns, bevor Sie antworten.
Der Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB ist der häufigste Vorwurf im Wirtschaftsstrafrecht des Gesundheitswesens. Er betrifft die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, den Krankenkassen, der Pflegeversicherung und gegenüber Privatpatienten. Typische Vorwürfe sind:
Für Behandler besonders überraschend ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten streng formalen Betrachtungsweise. Danach kann eine Leistung, die gegen sozialrechtliche Abrechnungsvorgaben verstößt, insgesamt nicht abrechenbar sein, auch wenn sie medizinisch einwandfrei erbracht wurde. Die Strafgerichte legen diesen Maßstab auch der Schadensberechnung zugrunde. Der Schaden der Krankenkasse kann dann dem gesamten gezahlten Honorar entsprechen. Das wirkt sich unmittelbar auf Strafmaß und Vermögensabschöpfung aus.
Nicht jede fehlerhafte Abrechnung ist Betrug. Strafbar ist nur die vorsätzliche Täuschung. Wer eine Abrechnungsbestimmung falsch verstanden oder einen Dokumentationsfehler gemacht hat, handelt in der Regel nicht vorsätzlich. Gerade bei unklaren Gebührenordnungen ist die Frage des Vorsatzes deshalb oft der Kern der Verteidigung. Viele Verfahren beginnen mit einer Plausibilitätsprüfung nach § 106d SGB V, bei der auffällige Zeitprofile oder Abrechnungsmuster festgestellt werden. Wie Sie solche Prüfverfahren begleiten, erläutern wir auf unserer Seite zum Vertragsarztrecht.
Kündigt die Kassenärztliche Vereinigung eine Plausibilitätsprüfung an oder fordert eine Krankenkasse Honorare zurück, lassen Sie Ihre Stellungnahme anwaltlich vorbereiten, weil sie später auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen kann.
Wegen Untreue nach § 266 StGB macht sich strafbar, wer eine ihm eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen missbraucht oder eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch einen Nachteil verursacht. Typische Betroffene sind Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften, Prokuristen sowie Gesellschafter, die über das Vermögen ihrer Gesellschaft verfügen. Im Gesundheitswesen betrifft das etwa Geschäftsführer von MVZ-Gesellschaften, Klinikvorstände, Verwaltungsleiter und Partner von Gemeinschaftspraxen, die über Gesellschaftsvermögen verfügen.
Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass Vertragsärzte bei der Verordnung von Heilmitteln eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Krankenkassen haben können (BGH, Beschluss vom 16.08.2016, Az. 4 StR 163/16). Verordnungen ohne medizinische Notwendigkeit können deshalb nicht nur als Korruption, sondern auch als Untreue verfolgt werden. Mehr zu Verordnungen und Vorteilen finden Sie auf unserer Seite zum Korruptionsstrafrecht.
Die Unterschlagung nach § 246 StGB spielt vor allem beim Ausscheiden aus einer Praxis oder Gesellschaft eine Rolle, etwa wenn Geräte, Unterlagen oder Gelder mitgenommen werden, die der Gesellschaft gehören. Häufig verbinden sich solche Vorwürfe mit gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die wir in die Verteidigung einbeziehen.
Kliniken, MVZ und Pflegeeinrichtungen setzen häufig Honorarärzte und freiberufliche Pflegekräfte ein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Honorarärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig nicht selbständig, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (BSG, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R). Wird eine solche Tätigkeit als selbständig behandelt, obwohl tatsächlich eine Beschäftigung vorliegt, schuldet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge.
Strafrechtlich droht ein Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Hinzu kommen Nachforderungen der Rentenversicherung für mehrere Jahre einschließlich Säumniszuschlägen. Weil Prof. Dr. Kanth zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, lassen sich Statusfragen, Vertragsgestaltung und strafrechtliche Verteidigung aus einer Hand beurteilen. Hinweise zur Vertragsgestaltung finden Sie auch auf unserer Seite zum Arbeitsrecht im Gesundheitswesen.
Setzen Sie Honorarärzte oder freiberufliche Pflegekräfte ein, lassen Sie die Vertragsverhältnisse prüfen, bevor eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung ansteht.
Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, gleich ob Handelsgesellschaft, Praxisgesellschaft, MVZ, Pflegedienst oder Klinik, treffen die Geschäftsleitung besondere Pflichten. Bei juristischen Personen wie einer GmbH muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, auch bei Fahrlässigkeit.
Weitere typische Vorwürfe in der Krise sind:
Eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts oder bestimmter anderer Wirtschaftsstraftaten hat zudem zur Folge, dass der Betroffene nach § 6 Abs. 2 GmbHG für die Dauer von fünf Jahren nicht Geschäftsführer einer GmbH sein kann. Für Geschäftsführer, etwa einer MVZ-GmbH, kann das die berufliche Existenz gefährden.
Zeichnet sich eine Krise ab, lassen Sie Ihre Pflichten als Geschäftsführer frühzeitig klären. Steuerliche und insolvenzrechtliche Fragen stimmen wir auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater ab.
Im Wirtschaftsstrafrecht geht es nicht nur um Strafe. Nach den §§ 73 ff. StGB wird eingezogen, was durch die Tat erlangt wurde. Bei Abrechnungsbetrug kann das wegen der streng formalen Betrachtungsweise das gesamte Honorar für die betroffenen Leistungen sein. Schon im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest nach § 111e StPO beantragen und damit Konten und Vermögenswerte sichern. Parallel fordern Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkassen Honorare im sozialrechtlichen Verfahren zurück.
Für Heilberufler kommen die berufsrechtlichen Folgen hinzu. Ein Vertragsarzt, der seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, riskiert die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V. Die Approbationsbehörde prüft bei Abrechnungsbetrug regelmäßig, ob eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit vorliegt. Wir stimmen Strafverfahren, Rückforderungsverfahren und berufsrechtliche Verfahren deshalb von Anfang an aufeinander ab.
Wird ein Vermögensarrest angeordnet oder drohen parallel Rückforderungen, lassen Sie die Verfahren gemeinsam bewerten, damit Zugeständnisse in einem Verfahren nicht zu Nachteilen im anderen führen.
Prof. Dr. Christian Kanth ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät und vertritt Mandanten auch im Strafrecht. Als Professor an der Hochschule für angewandtes Management lehrt er unter anderem Medizin-, Arbeits- und Unternehmensrecht. Dieses Zusammenspiel ist im Wirtschaftsstrafrecht des Gesundheitswesens entscheidend, weil sich Vorwürfe fast immer an vertragsarztrechtliche, arbeitsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vorgaben anschließen.
Die Kanzlei hat ihren Sitz in Gersthofen bei Augsburg und wird im gesamten süddeutschen Raum sowie bundesweit mandatiert.
Sprechen Sie uns frühzeitig an, damit Sie in Ermittlungs-, Prüf- und Rückforderungsverfahren von Anfang an mit einer abgestimmten Strategie auftreten.
Nein. Betrug setzt eine vorsätzliche Täuschung voraus. Wer eine Abrechnungsbestimmung falsch ausgelegt oder versehentlich eine falsche Ziffer angesetzt hat, handelt in der Regel nicht vorsätzlich. Das kann allerdings sozialrechtliche Rückforderungen auslösen. Ob die Staatsanwaltschaft Vorsatz annimmt, hängt häufig von Umfang, Dauer und Systematik der Fehler ab.
Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre. Hinzu kommen Einziehung, Honorarrückforderungen und berufsrechtliche Folgen bis zum Widerruf der Approbation.
Nach der streng formalen Betrachtungsweise kann der Schaden dem gesamten Honorar für die betroffenen Leistungen entsprechen, wenn diese sozialrechtlich nicht abrechenbar waren. Ein medizinischer Nutzen der Leistung wird dabei nicht gegengerechnet. Ob dieser Maßstab im konkreten Fall greift und wie die Schadenshöhe ermittelt wurde, prüfen wir genau.
Die Verjährungsfrist für Betrug beträgt fünf Jahre ab Beendigung der Tat. Bei Abrechnungsbetrug ist das in der Regel der Zeitpunkt der Honorarzahlung. Jede Quartalsabrechnung kann eine eigene Tat darstellen. Verschiedene Ermittlungshandlungen, etwa die erste Vernehmung des Beschuldigten oder ein Durchsuchungsbeschluss, unterbrechen die Verjährung.
Ja. Neben der strafrechtlichen Verantwortung nach § 266a StGB kann der Geschäftsführer zivilrechtlich persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind auch in der Krise vorrangig abzuführen. Bei Honorarkräften stellt sich diese Frage oft erst nach einer Betriebsprüfung rückwirkend.
Mit einem Vermögensarrest sichert die Staatsanwaltschaft schon im Ermittlungsverfahren Vermögenswerte, damit eine spätere Einziehung durchgesetzt werden kann. Konten können gepfändet und Grundstücke mit Sicherungshypotheken belastet werden. Für eine Praxis oder ein Unternehmen kann das die Zahlungsfähigkeit gefährden. Gegen den Arrest stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung, die rasch eingelegt werden sollten.
Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, die fahrlässige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Zusätzlich darf der Verurteilte für fünf Jahre nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Daneben haften Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich.
Im sozialrechtlichen Prüfverfahren bestehen Mitwirkungspflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Ihre Angaben können aber später von den Ermittlungsbehörden verwendet werden, wenn die Prüfstelle die Staatsanwaltschaft einschaltet. Stellungnahmen sollten daher sorgfältig und mit Blick auf mögliche strafrechtliche Folgen formuliert werden.
Eine freiwillige Schadenswiedergutmachung kann bei der Strafzumessung zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden und eine Einstellung gegen Auflage erleichtern. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wie im Steuerrecht gibt es beim Betrug aber nicht. Ob und wann eine Rückzahlung sinnvoll ist, sollte mit Blick auf Verfahrensstand und Beweislage entschieden werden.
Möglichst früh, also schon bei einer Plausibilitätsprüfung, einer Betriebsprüfung, einer auffälligen Rückforderung oder ersten Anzeichen einer Unternehmenskrise. In diesen Phasen lassen sich Weichen stellen, die ein Strafverfahren verhindern können. Spätestens bei einer Vorladung, einer Durchsuchung oder einem Arrestbeschluss ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar.