Ein Regressbescheid der Prüfungsstelle, eine Anhörung der Ärztekammer oder ein Disziplinarverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung trifft Ärzte und Zahnärzte oft unerwartet. Berufsrecht und Vertrags(zahn)arztrecht bilden die rechtliche Grundlage jeder heilberuflichen Tätigkeit, und Verstöße können empfindliche Sanktionen bis zum Verlust der Zulassung nach sich ziehen. Als Fachanwalt für Medizinrecht vertritt Prof. Dr. Christian Kanth grundsätzlich nur die Behandlerseite in diesen Verfahren.
Die Regeln stammen aus unterschiedlichen Quellen. Das Berufsrecht ergibt sich aus den Heilberufe-Kammergesetzen der Länder und den Berufsordnungen der Kammern und gilt für alle Ärzte und Zahnärzte. Das Vertragsarztrecht folgt aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, der Zulassungsverordnung und den Verträgen der Selbstverwaltung und betrifft alle, die an der Versorgung gesetzlich Versicherter teilnehmen. Ein und derselbe Vorwurf kann deshalb gleichzeitig ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren und ein Strafverfahren auslösen.
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Pflichten das Berufsrecht vorgibt, wie berufsgerichtliche Verfahren ablaufen, welche Anforderungen an Vertragsärzte gelten und wie Sie sich gegen Regresse, Honorarrückforderungen, Disziplinarmaßnahmen und die Entziehung der Zulassung wehren können.
Jeder Arzt und Zahnarzt ist Pflichtmitglied der zuständigen Kammer und an deren Berufsordnung gebunden. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern orientieren sich weitgehend an der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO-Ä), für Zahnärzte gelten entsprechende Regelungen. Kernpflicht ist die gewissenhafte Ausübung des Berufs. In der Beratungspraxis spielen vor allem folgende Bereiche eine Rolle:
Viele berufsrechtliche Verfahren entstehen aus Patientenbeschwerden, Hinweisen von Kollegen oder Mitteilungen der Staatsanwaltschaft. Nicht selten geht es um Vorwürfe, die dem Arzt selbst gar nicht als Pflichtverstoß bewusst waren, etwa bei Kooperationsverträgen, Rabattvereinbarungen oder Werbeaussagen auf der Praxiswebsite. Solche Punkte lassen sich im Rahmen eines rechtlichen Risikomanagements vorbeugend prüfen.
Planen Sie eine Kooperation, eine neue Außendarstellung oder ein Vergütungsmodell mit Dritten, lassen Sie die berufsrechtliche Zulässigkeit anwaltlich prüfen, bevor Sie Verträge unterzeichnen.
Erhält die Kammer Kenntnis von einem möglichen Berufsvergehen, ermittelt sie den Sachverhalt und gibt dem Arzt Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei geringer Schuld kann sie eine Rüge aussprechen. In Bayern kann die Rüge nach Art. 38 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro verbunden werden. Bei schwereren Verstößen beantragt die Kammer die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Das Berufsgericht kann dann auf Maßnahmen wie Verweis, Geldbuße (in Bayern bis 100.000 Euro nach Art. 67 HKaG) oder die Entziehung von Ämtern und der Wählbarkeit in der Berufsvertretung erkennen.
Besondere Bedeutung hat das Verhältnis zum Strafverfahren. Wurde ein Verhalten bereits strafrechtlich geahndet, ist eine zusätzliche berufsrechtliche Maßnahme nach den Kammergesetzen nur zulässig, wenn die Strafe den berufsbezogenen Unrechtsgehalt nicht vollständig erfasst. Man spricht vom sogenannten berufsrechtlichen Überhang. Ob ein solcher Überhang vorliegt, ist häufig streitig und bietet Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Die erste Stellungnahme gegenüber der Kammer prägt das gesamte Verfahren. Einmal abgegebene Erklärungen lassen sich später nur schwer glaubhaft korrigieren. Wir nehmen deshalb vor jeder Äußerung Akteneinsicht, klären den Sachverhalt mit Ihnen und formulieren die Stellungnahme so, dass sie Ihre Position sichert, ohne unnötige Angriffsflächen zu bieten.
Fordert die Kammer Sie zur Stellungnahme auf, lassen Sie die Antwort anwaltlich vorbereiten, bevor Sie sich schriftlich oder telefonisch zum Vorwurf äußern.
Wer gesetzlich Versicherte behandeln möchte, benötigt eine Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V. Darüber entscheidet der Zulassungsausschuss auf Grundlage der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte beziehungsweise Vertragszahnärzte und unter Beachtung der Bedarfsplanung. Gegen seine Entscheidungen kann der Berufungsausschuss angerufen werden, anschließend ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Mit der Zulassung übernehmen Vertragsärzte zahlreiche Pflichten. Dazu gehören die persönliche Leistungserbringung, Mindestsprechstundenzeiten von 25 Stunden wöchentlich bei vollem Versorgungsauftrag (§ 19a Ärzte-ZV), die Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V und der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach § 95e SGB V. Seit dem 1. Oktober 2025 gilt zudem die Pflicht zur Befüllung der elektronischen Patientenakte, deren Nichtbeachtung seit 2026 Honorarkürzungen nach sich ziehen kann. Anstellungen, Zweigpraxen und Kooperationen bedürfen vielfach einer Genehmigung. Wer die Fortbildung nicht fristgerecht nachweist, muss mit Honorarkürzungen und im äußersten Fall mit einem Antrag auf Entziehung der Zulassung rechnen.
Wir begleiten Sie bei Zulassungs- und Genehmigungsanträgen, vertreten Sie vor Zulassungs- und Berufungsausschüssen und führen Klageverfahren vor den Sozialgerichten.
Lehnt der Zulassungsausschuss Ihren Antrag ab oder erteilt er eine Genehmigung nur eingeschränkt, lassen Sie die Entscheidung anwaltlich prüfen, bevor die Frist für die Anrufung des Berufungsausschusses abläuft.
Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung nach den §§ 106 bis 106c SGB V. Geprüft werden sowohl die ärztlich erbrachten als auch die verordneten Leistungen, insbesondere Arznei- und Heilmittel. Zuständig ist die gemeinsame Prüfungsstelle, gegen deren Entscheidungen der Beschwerdeausschuss angerufen werden kann. Danach steht der Weg zum Sozialgericht offen.
Für die Verteidigung sind mehrere gesetzliche Vorgaben von Bedeutung. Eine Nachforderung oder Kürzung aufgrund einer von Amts wegen durchgeführten Prüfung muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres der Verordnung festgesetzt werden (§ 106 Abs. 3 SGB V). Bei statistischen Prüfungen verordneter Leistungen geht bei erstmaliger Auffälligkeit eine individuelle Beratung dem Regress vor (§ 106b Abs. 2 SGB V).
In der Sache entscheidet oft die Darlegung von Praxisbesonderheiten. Ein überdurchschnittlicher Anteil chronisch kranker oder multimorbider Patienten, ein spezielles Leistungsspektrum oder die Versorgung besonderer Patientengruppen kann höhere Verordnungskosten rechtfertigen. Diese Umstände müssen konkret und belegt vorgetragen werden, pauschale Hinweise genügen nicht. Seit dem 30. Juli 2026 gilt zudem das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Danach sollen Verordnungen bestimmter rabattvertragsgebundener Arzneimittel in der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich als Praxisbesonderheit berücksichtigt werden, die Umsetzung erfolgt über die regionalen Prüfvereinbarungen. Eine gesetzliche Bagatellgrenze von 300 Euro für Regresse sieht der Koalitionsvertrag vor und das Bundesgesundheitsministerium hat sie im Sommer 2026 erneut angekündigt. Gesetzlich umgesetzt ist sie bislang nicht (Stand: September 2026).
Wie teuer formale Fehler werden können, zeigt ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht: Danach ist für Verordnungen zwingend die persönliche Unterschrift des Arztes erforderlich, ein Unterschriftenstempel genügt nicht (BSG, Az. B 6 KA 9/24 R). Der betroffene Arzt musste einen Regress von rund 490.000 Euro hinnehmen.
Geht ein Prüfbescheid mit einer Regressforderung ein, lassen Sie Fristen, Berechnung und Praxisbesonderheiten anwaltlich prüfen, bevor Sie Widerspruch einlegen oder eine Stellungnahme abgeben.
Neben der Wirtschaftlichkeit prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung nach § 106d SGB V. Bei der sachlich-rechnerischen Richtigstellung geht es darum, ob Leistungen nach den Vorgaben des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs korrekt abgerechnet wurden. Die Plausibilitätsprüfung setzt häufig bei Zeitprofilen an. Überschreiten die für die abgerechneten Leistungen angesetzten Prüfzeiten bestimmte Grenzwerte, vermutet die Kassenärztliche Vereinigung eine fehlerhafte Abrechnung.
Ein weiterer typischer Prüfanlass ist ein hoher Anteil gemeinsamer Patienten in Praxisgemeinschaften. Wird eine Praxisgemeinschaft tatsächlich wie eine Berufsausübungsgemeinschaft geführt, können erhebliche Honorarrückforderungen folgen. Maßnahmen aus der Abrechnungsprüfung müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides festgesetzt werden (§ 106d Abs. 5 SGB V).
Abrechnungsprüfungen sind besonders heikel, weil sich aus den Ergebnissen der Verdacht eines Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB ergeben kann. Rückforderung, Disziplinarverfahren, Strafverfahren und ein Verfahren der Approbationsbehörde können dann zusammentreffen. Da die Kanzlei auch im Straf- und Approbationsrecht berät, stimmen wir die Verteidigung in allen Verfahren aufeinander ab.
Leitet die Kassenärztliche Vereinigung eine Plausibilitätsprüfung ein, lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie Erklärungen zu Ihrem Abrechnungsverhalten abgeben.
Verletzt ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten, kann die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung ein Disziplinarverfahren einleiten. Nach § 81 Abs. 5 SGB V kommen je nach Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 Euro oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu zwei Jahren in Betracht. Ein Vorverfahren findet nicht statt, gegen die Entscheidung ist unmittelbar die Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Nach der Rechtsprechung kann eine Disziplinarmaßnahme auch neben einer strafrechtlichen Sanktion verhängt werden.
Die schwerste Folge ist die Entziehung der Zulassung durch den Zulassungsausschuss nach § 95 Abs. 6 SGB V. Sie droht, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr vorliegen, die vertragsärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird oder der Arzt seine Pflichten gröblich verletzt. Gröblich ist eine Pflichtverletzung, wenn sie so schwer wiegt, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt für die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr zumutbar erscheint. Typische Anlässe sind systematische Abrechnungsverstöße oder beharrliche Missachtung vertragsärztlicher Pflichten.
In diesen Verfahren kommt es auf eine frühe, konsequente Verteidigung an. Wir prüfen die Vorwürfe, nehmen Akteneinsicht, bringen entlastende Umstände wie Wohlverhalten und organisatorische Veränderungen in der Praxis ein und vertreten Sie vor den Gremien und Sozialgerichten.
Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder die Entziehung Ihrer Zulassung beantragt, lassen Sie Ihre Verteidigung anwaltlich aufbauen, bevor die Gremien über Maßnahmen entscheiden.
Prof. Dr. Christian Kanth ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät darüber hinaus im Strafrecht. Durch Promotion im Medizinrecht, Professur und Lehrauftrag an der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg verbindet er wissenschaftliche Tiefe mit der praktischen Erfahrung aus Verfahren vor Kammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und Gerichten. Das ermöglicht eine Verteidigung, die Berufsrecht, Vertragsarztrecht, Approbationsrecht und Strafrecht zusammen denkt.
Ein Mandat verläuft in der Regel in folgenden Schritten:
Die Kanzlei hat ihren Sitz in Gersthofen bei Augsburg und wird im gesamten süddeutschen Raum sowie bundesweit mandatiert. Im Medizinrecht vertritt sie grundsätzlich nur Leistungserbringer.
Nehmen Sie Kontakt auf, sobald ein Schreiben von Kammer, Prüfungsstelle oder Kassenärztlicher Vereinigung eingeht, damit keine Frist verstreicht und Ihre Verteidigung von Beginn an steht.
Das Berufsrecht gilt für alle Ärzte und Zahnärzte und ergibt sich aus den Kammergesetzen der Länder und den Berufsordnungen der Kammern. Das Vertragsarztrecht betrifft nur die Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter und ist vor allem im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Für Verstöße gegen das Berufsrecht sind Kammern und Berufsgerichte zuständig, für vertragsärztliche Pflichtverletzungen die Kassenärztlichen Vereinigungen, Zulassungsgremien und Sozialgerichte. Beide Bereiche können sich überschneiden.
Die Kammer ermittelt zunächst den Sachverhalt und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Je nach Ergebnis stellt sie das Verfahren ein, spricht eine Rüge aus oder beantragt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Ihre erste Stellungnahme hat großen Einfluss auf den weiteren Verlauf. Lassen Sie diese deshalb anwaltlich vorbereiten und nehmen Sie vorher Akteneinsicht.
Das ist nur eingeschränkt möglich. Nach den Kammergesetzen setzt eine zusätzliche berufsrechtliche Maßnahme voraus, dass die strafrechtliche Sanktion den berufsbezogenen Unrechtsgehalt nicht vollständig erfasst, also ein berufsrechtlicher Überhang besteht. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab und wird häufig kontrovers beurteilt. Unabhängig davon können Kassenärztliche Vereinigung und Approbationsbehörde eigene Verfahren führen.
Gegen den Bescheid der Prüfungsstelle kann der Beschwerdeausschuss angerufen werden. Entscheidend ist, die Berechnung zu prüfen, Ausschlussfristen zu kontrollieren und Praxisbesonderheiten konkret und mit Belegen darzulegen. Bleibt der Beschwerdeausschuss bei seiner Entscheidung, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Wegen der kurzen Fristen sollte die Prüfung unmittelbar nach Zugang des Bescheides beginnen.
Bei Prüfungen von Amts wegen muss eine Nachforderung für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides festgesetzt werden. Für verordnete Leistungen beginnt die Zweijahresfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem verordnet wurde. Bei Prüfungen auf Antrag gelten eigene Antrags- und Festsetzungsfristen. Werden diese Fristen versäumt, ist ein Regress in der Regel ausgeschlossen.
Noch nicht. Eine bundesweite gesetzliche Bagatellgrenze von 300 Euro ist im Koalitionsvertrag vorgesehen und vom Bundesgesundheitsministerium angekündigt, gesetzlich umgesetzt ist sie bislang aber nicht (Stand: September 2026). Einzelne regionale Prüfvereinbarungen enthalten bereits Geringfügigkeitsgrenzen. Welche Grenzen in Ihrem KV-Bezirk gelten, ergibt sich aus der jeweiligen Prüfvereinbarung. Wir prüfen im Einzelfall, ob ein Regress schon deshalb unzulässig ist.
Bei der Plausibilitätsprüfung nach § 106d SGB V prüft die Kassenärztliche Vereinigung, ob die abgerechneten Leistungen in der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit überhaupt erbracht werden konnten. Grundlage sind die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab hinterlegten Prüfzeiten, aus denen Tages- und Quartalsprofile gebildet werden. Auffälligkeiten sind noch kein Nachweis eines Fehlverhaltens, lösen aber eine vertiefte Prüfung aus. Ergebnis können Honorarrückforderungen und Folgeverfahren sein.
Nach § 81 Abs. 5 SGB V sind je nach Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis zu 50.000 Euro oder das Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahren möglich. Die Einzelheiten regeln die Disziplinarordnungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, gegen die Entscheidung ist direkt Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat.
Der Zulassungsausschuss entzieht die Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V insbesondere dann, wenn der Vertragsarzt seine Pflichten gröblich verletzt oder die Tätigkeit nicht mehr ausübt. Gröblich ist eine Pflichtverletzung, wenn eine weitere Zusammenarbeit im System der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr zumutbar erscheint. Typische Anlässe sind schwerwiegende Abrechnungsverstöße. Späteres Wohlverhalten und nachweisbare Veränderungen können im Verfahren zugunsten des Arztes berücksichtigt werden.
Anwaltliche Unterstützung lohnt sich, sobald ein Schreiben von Kammer, Prüfungsstelle, Kassenärztlicher Vereinigung oder Zulassungsausschuss eingeht. In diesen Verfahren laufen kurze Fristen, und frühe Erklärungen prägen den weiteren Verlauf erheblich. Unverzichtbar ist die Beratung, wenn parallel ein Strafverfahren droht oder die Zulassung auf dem Spiel steht. Auch vor Kooperationen, neuen Vergütungsmodellen oder Werbemaßnahmen lassen sich Risiken durch eine vorherige Prüfung vermeiden.