Von der ersten Anstellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die Beschäftigung bringt vielfältige rechtliche Fragestellungen mit sich. Ist die Vereinbarung im Vertrag rechtswirksam? Erhalten Sie Vergütung für Mehrarbeit? Geht der nicht genommene Urlaub verloren? Und wie reagieren, wenn das Kündigungsschreiben eintrifft? Das Individualarbeitsrecht klärt genau solche Fragen im Verhältnis zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber.
Als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht stehe ich sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern beratend und vertretend zur Seite, vom kleineren Gewerbebetrieb bis hin zum mittelständischen Unternehmen. Ich überprüfe Vertragswerke, mache Ansprüche geltend und übernehme Ihre Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Mein Anliegen ist eine Lösung, die rechtlich standhält und wirtschaftlich vertretbar ist.
Das Arbeitsrecht unterteilt sich in zwei wesentliche Bereiche. Das Individualarbeitsrecht regelt die rechtliche Beziehung zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Das kollektive Arbeitsrecht befasst sich hingegen mit dem Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretungen wie Betriebsrat, Gewerkschaften und den dazugehörigen Tarifverträgen.
Zum Individualarbeitsrecht zählen insbesondere:
Die entsprechenden Regelungen sind nicht in einem einheitlichen Gesetz zusammengefasst, sondern über verschiedene Rechtsquellen verteilt: BGB, Kündigungsschutzgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Mindestlohngesetz und weitere Vorschriften. Ergänzend dazu existiert eine umfassende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welche zahlreiche Rechtsfragen erst präzisiert und ausgestaltet.
Grundsätzlich ist auch ein mündlicher Abschluss eines Arbeitsvertrags möglich. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zentralen Arbeitsbedingungen schriftlich zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer zu übergeben. Seit dem 1. Januar 2025 reicht hierfür in zahlreichen Fällen die Textform aus, beispielsweise via E-Mail, sofern der Arbeitnehmer das Dokument speichern und drucken kann sowie den Erhalt bestätigt. Für bestimmte Branchen, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen, gilt jedoch weiterhin das Schriftformerfordernis.
Befristung: Ein befristetes Arbeitsverhältnis erfordert vor Arbeitsantritt eine schriftliche Vereinbarung mit eigenhändigen Unterschriften beider Vertragsparteien. Ohne sachlichen Grund darf eine Befristung maximal zwei Jahre dauern und ist mit höchstens drei Verlängerungen zulässig, sofern zuvor kein Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Liegt keine Schriftform vor oder ist die Befristung aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies muss jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Vertragsklauseln: Die Mehrzahl der Arbeitsverträge wird vom Arbeitgeber vorgefertigt und unterliegt damit der Kontrolle nach den Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Klauseln, die unklar oder unverhältnismäßig benachteiligend formuliert sind, haben keine Rechtswirkung. Besonders häufig problematisch sind:
Die Wirksamkeit einer Klausel hat oftmals unmittelbare finanzielle Auswirkungen. Lassen Sie Ihren Vertrag daher idealerweise vor Unterzeichnung überprüfen.
Die Höhe des Arbeitsentgelts bestimmt sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Die untere Grenze bildet der gesetzliche Mindestlohn. Dieser liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro je Stunde und erhöht sich zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Für Minijobs gilt 2026 eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich.
Überstunden: Ein Vergütungsanspruch entsteht, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder für die Aufgabenerfüllung erforderlich waren. Im Prozess liegt es an Ihnen darzulegen, an welchen konkreten Tagen Sie welche Arbeitszeiten erbracht haben und dass der Arbeitgeber diese Mehrarbeit veranlasst hat (BAG, Urteil vom 4. Mai 2022, Az. 5 AZR 359/21). Eine unmittelbare, zeitnahe Aufzeichnung erweist sich dabei als außerordentlich wertvoll.
Entgeltgleichheit: Bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit steht Frauen und Männern das gleiche Entgelt zu. Das Bundesarbeitsgericht hat unmissverständlich entschieden, dass ein Arbeitgeber eine niedrigere Vergütung nicht mit besseren Verhandlungsergebnissen eines Kollegen begründen darf (BAG, Urteil vom 16. Februar 2023, Az. 8 AZR 450/21). Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verschärft diese Anforderungen zusätzlich: Vorgesehen sind beispielsweise Gehaltsangaben in Stellenanzeigen, das Verbot der Frage nach der bisherigen Vergütung sowie erweiterte Auskunftsansprüche. Deutschland hat die Umsetzungsfrist im Juni 2026 versäumt, ein neues Entgelttransparenzgesetz durchläuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren.
Entgeltfortzahlung: Im Krankheitsfall setzt der Arbeitgeber die Gehaltszahlung für bis zu sechs Wochen fort, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt mittlerweile auf elektronischem Weg. Die Beweiskraft einer solchen Bescheinigung kann jedoch erschüttert werden, beispielsweise wenn sie exakt den Zeitraum der Kündigungsfrist umfasst.
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden, bei entsprechendem Ausgleich sind maximal zehn Stunden zulässig. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten ist eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter systematisch zu dokumentieren. Eine Novelle des Arbeitszeitgesetzes, die eine digitale Zeiterfassung sowie eine wöchentliche anstelle der täglichen Höchstarbeitszeit vorsieht, ist in Vorbereitung, trat jedoch bislang nicht in Kraft.
Urlaub: Bei einer Fünftagewoche steht jedem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen zu, häufig werden vertraglich höhere Ansprüche vereinbart. Ein automatischer Verfall zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres tritt nicht ein. Voraussetzung für den Verfall ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor ausdrücklich und konkret auf den noch bestehenden Urlaub sowie die drohende Verfallsfolge hingewiesen und ihn zur Inanspruchnahme aufgefordert hat (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 9 AZR 423/16). Unterbleibt dieser Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch erhalten. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist noch offener Urlaub finanziell auszugleichen.
Teilzeit: Nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit können Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen. In Betrieben mit über 45 Beschäftigten haben sie zusätzlich die Möglichkeit, befristet in Teilzeit zu wechseln und anschließend zur bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Arbeitgeber kann das Verlangen nur aus betrieblichen Gründen ablehnen und muss Ihnen seine Entscheidung fristgerecht mitteilen.
Weisungsrecht: Der Arbeitgeber ist berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher festzulegen, sofern weder Arbeitsvertrag noch Tarifvertrag oder Gesetz etwas anderes bestimmen (§ 106 GewO). Dabei ist er verpflichtet, billiges Ermessen zu üben und Ihre Interessen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder auf eine niedrigere Position ist daher nicht ohne weiteres möglich.
Abmahnung: Durch eine Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Maßnahmen an. Sie bildet üblicherweise die Voraussetzung für eine nachfolgende verhaltensbedingte Kündigung. Gegen eine unberechtigte Abmahnung können Sie deren Entfernung aus der Personalakte verlangen oder eine Gegendarstellung hinzufügen lassen.
Haftung: Entsteht durch Ihre Tätigkeit ein Schaden, tragen Sie keine unbeschränkte Haftung. Nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs entfällt die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit vollständig, bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt sie anteilsmäßig und nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln haften Arbeitnehmer grundsätzlich in vollem Umfang.
Nebentätigkeit und Datenschutz: Zusätzliche Beschäftigungen sind im Grundsatz zulässig, sofern sie Ihre Arbeitsleistung nicht negativ beeinflussen und nicht im Wettbewerb zum Arbeitgeber stehen. Gleichzeitig steht Ihnen ein Anspruch auf Schutz Ihrer personenbezogenen Daten zu, beispielsweise bei Videoüberwachung, Überprüfung elektronischer Kommunikation oder Verarbeitung von Gesundheitsinformationen.
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses setzt eine schriftliche Kündigungserklärung mit handschriftlicher Unterschrift voraus. Kündigungen via E-Mail, SMS oder WhatsApp entfalten keine Rechtswirkung. Die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist umfasst vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende und kann sich bei arbeitgeberseitigen Kündigungen abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate ausdehnen.
Kündigungsschutz: Besteht Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten, bedarf eine Kündigung einer Begründung durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Darüber hinaus genießen bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz, darunter werdende Mütter, Personen in Elternzeit, schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie Mitglieder des Betriebsrats.
Wichtig: Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung der Kündigung erfolgen. Bei Versäumnis dieser Frist wird die Kündigung rechtswirksam, selbst wenn sie ursprünglich rechtswidrig gewesen sein sollte.
Aufhebungsvertrag und Abfindung: Als Alternative zur Kündigung schlagen Arbeitgeber häufig einen Aufhebungsvertrag vor. Dieser kann durchaus vorteilhaft sein, birgt jedoch Risiken wie beispielsweise eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Ein rechtlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht lediglich in wenigen Ausnahmesituationen. Praktisch kommt es dennoch regelmäßig zu entsprechenden Vereinbarungen, da Arbeitgeber die Unwägbarkeiten eines Kündigungsschutzverfahrens scheuen. Als Richtwert dient ein halbes Bruttomonatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit, wobei erfolgreich ausgehandelte Abfindungen diesen Wert oftmals überschreiten.
Arbeitszeugnis: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht Ihnen ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses zu. Auf ausdrücklichen Wunsch muss dieses Aussagen zu Leistung und Verhalten enthalten und in wohlwollender Form verfasst sein. Seit 2025 besteht die Möglichkeit der elektronischen Ausstellung mit qualifizierter elektronischer Signatur, sofern Sie hierzu Ihr Einverständnis erteilen.
Zahlreiche Ansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis erlöschen nicht erst durch Verjährung, sondern deutlich früher: durch Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen. Diese fordern häufig, dass Ansprüche binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht und bei Zurückweisung innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich verfolgt werden. Prüfen Sie Ihren Vertrag daher rechtzeitig.
Lässt sich keine Einigung erzielen, entscheidet das Arbeitsgericht. Das Verfahren zielt auf eine zügige Beilegung ab:
Häufig kann eine Auseinandersetzung auch außergerichtlich beigelegt werden. Ein anwaltliches Schreiben verdeutlicht der Gegenseite, dass Sie um Ihre Rechte wissen, und führt oftmals rascher zum Ziel als ein Gerichtsverfahren.
Prof. Dr. Christian Kanth ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Als Professor an der Hochschule für angewandtes Management und Lehrbeauftragter an der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg verbindet er wissenschaftliche Tiefe mit praktischer Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Als Rechtsanwalt unterstütze ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in sämtlichen Angelegenheiten des Individualarbeitsrechts, außergerichtlich sowie vor dem Arbeitsgericht.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Für Arbeitgeber:
Haben Sie eine konkrete Frage zu Ihrem Arbeitsverhältnis? Kontaktieren Sie mich, insbesondere wenn eine Frist droht. Ich verschaffe mir umgehend einen Überblick und erläutere Ihnen, welche Handlungsoptionen Ihnen zur Verfügung stehen.
Das Individualarbeitsrecht behandelt die rechtliche Verbindung zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, beispielsweise Arbeitsvertrag, Entlohnung, Urlaubsansprüche und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das kollektive Arbeitsrecht hingegen regelt die Beziehung zu Betriebsrat und Gewerkschaften, mithin Betriebsverfassung, Tarifverträge und Arbeitskampfmaßnahmen.
Nein, ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, seit 2025 in vielen Fällen auch in Textform. Ein befristeter Vertrag muss hingegen zwingend schriftlich mit Unterschrift beider Vertragsparteien vor Beginn der Beschäftigung abgeschlossen werden.
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto je Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 erhöht er sich auf 14,60 Euro. Für bestimmte Branchen wie beispielsweise die Pflege sind höhere Branchenmindestlöhne vorgesehen.
Ja, sofern der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder diese zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich war. Eine Vertragsklausel, die sämtliche Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgilt, ist ohne konkrete Obergrenze regelmäßig unwirksam. Im Konfliktfall obliegt es Ihnen, die erbrachten Arbeitsstunden sowie deren Veranlassung durch den Arbeitgeber nachzuweisen.
Nur dann, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und ausdrücklich auf den verbleibenden Urlaub sowie dessen drohenden Verlust hingewiesen und Sie zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch erhalten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Auszahlung des noch offenen Urlaubs in Geld.
Nein. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung erfordert zwingend die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, SMS, WhatsApp oder eingescannte Dokumente erfüllen diese Anforderung nicht. Diese Formvorschrift gilt gleichermaßen für arbeitgeberseitige Kündigungen wie für Kündigungen durch den Arbeitnehmer.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Kündigung grundsätzlich als rechtswirksam behandelt. Nehmen Sie daher umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch.
Ein rechtlicher Anspruch existiert lediglich in besonderen Konstellationen, beispielsweise aufgrund eines Sozialplans oder eines Angebots gemäß § 1a KSchG. Praktisch wird eine Abfindung jedoch oft vereinbart, da der Arbeitgeber ein Kündigungsschutzverfahren umgehen möchte. Als Richtwert dient ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr.
Ausschließlich innerhalb der Grenzen seines Direktionsrechts und der vertraglichen Vereinbarungen. Dabei ist er verpflichtet, sein Ermessen nach billigen Maßstäben auszuüben und Ihre persönlichen Umstände, wie beispielsweise familiäre Bindungen, in angemessener Weise zu würdigen. Die Zuweisung einer niedrigeren Position oder eines erheblich weiter entfernten Arbeitsortes ist ohne entsprechende vertragliche Regelung regelmäßig rechtswidrig.
In erster Instanz muss jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen, unabhängig vom Verfahrensausgang. Die Gerichtsgebühren fallen gering aus und werden bei einer Einigung nicht erhoben. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, werden die Kosten üblicherweise übernommen. Die erforderliche Deckungsanfrage stelle ich gerne für Sie.