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Ermittlungsverfahren & Prävention

Ermittlungsverfahren & Prävention

Anwalt im Ermittlungsverfahren: Früh verteidigen und vorbeugend absichern für Ärzte, Praxen, Kliniken und Unternehmen

Die meisten Strafverfahren werden nicht vor Gericht entschieden, sondern im Ermittlungsverfahren. Ob ein Verfahren eingestellt wird, mit einer Auflage endet oder zur Anklage führt, hängt maßgeblich davon ab, was in den ersten Wochen und Monaten geschieht. Wer früh eine Verteidigung einschaltet, kann Einfluss nehmen, bevor sich ein Verdacht verfestigt. Als Strafverteidiger im Gesundheitswesen begleitet Prof. Dr. Christian Kanth, Fachanwalt für Medizinrecht, Behandler, Einrichtungen und Unternehmen vom ersten Hinweis auf Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens.

Mindestens ebenso wichtig ist die Prävention. Viele Ermittlungsverfahren im Gesundheitswesen gehen auf Kooperationsverträge, Abrechnungsroutinen oder Organisationsstrukturen zurück, die über Jahre unbeanstandet geblieben sind. Wer diese Risiken vorab prüfen lässt, verhindert Verfahren, bevor sie entstehen, und ist vorbereitet, wenn doch einmal die Ermittlungsbehörden vor der Tür stehen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Ermittlungsverfahren entstehen, welche Rechte Sie als Beschuldigter und als Zeuge haben, wie Sie sich bei einer Durchsuchung richtig verhalten, wie ein Ermittlungsverfahren enden kann und wie Praxen, Kliniken und Unternehmen strafrechtliche Risiken vorbeugend reduzieren.

Haben Sie von Ermittlungen erfahren oder befürchten Sie, dass ein Verfahren eingeleitet werden könnte? Sprechen Sie mit uns, bevor Sie gegenüber Behörden Angaben machen.

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Wie Ermittlungsverfahren im Gesundheitswesen entstehen

Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald die Staatsanwaltschaft zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat hat. Im Gesundheitswesen gibt es dafür typische Auslöser:

  • Anzeigen von Patienten oder Angehörigen: häufig nach einem Behandlungsverlauf mit Komplikationen oder nach einem Todesfall.
  • Hinweise von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen: Ihre Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a und 197a SGB V) unterrichten die Staatsanwaltschaft, wenn sie einen Anfangsverdacht nicht nur geringfügiger Bedeutung feststellen.
  • Hinweise von Mitarbeitern: Aktuelle oder ehemalige Beschäftigte wenden sich an Behörden oder interne Meldestellen.
  • Wettbewerber und Geschäftspartner: Hinweise aus Streitigkeiten, etwa nach dem Ausscheiden eines Praxispartners.
  • Todesermittlungsverfahren: bei ungeklärter oder nicht natürlicher Todesart nach § 159 StPO.
  • Erkenntnisse aus anderen Verfahren: Ermittlungen gegen Kooperationspartner, Hersteller oder Labore weiten sich häufig auf weitere Beteiligte aus.

Viele Beschuldigte erfahren von einem Verfahren erst durch eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Durchsuchung. Manchmal gibt es Vorzeichen, etwa ungewöhnliche Nachfragen einer Krankenkasse oder Ermittlungen bei Geschäftspartnern. In diesen Fällen lohnt es sich, bereits vor einer offiziellen Mitteilung anwaltlichen Rat einzuholen.

Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren: Beschuldigter oder Zeuge

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen, und dürfen jederzeit einen Verteidiger befragen (§ 136 StPO). Aus Ihrem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie zwar Folge leisten, zur Sache müssen Sie sich aber auch dort nicht äußern.

Akteneinsicht nur über die Verteidigung

Ein Recht auf umfassende Akteneinsicht hat nach § 147 StPO der Verteidiger. Erst die Kenntnis der Akte zeigt, worauf sich der Verdacht stützt, welche Unterlagen und Aussagen vorliegen und welche Gutachten eingeholt wurden. Eine Einlassung ohne Aktenkenntnis birgt deshalb das Risiko, unbeabsichtigt neue Ermittlungsansätze zu liefern. Unsere Empfehlung lautet daher in aller Regel: erst Akteneinsicht, dann die Entscheidung über eine Stellungnahme.

Als Zeuge vernommen

Zeugen müssen grundsätzlich wahrheitsgemäß aussagen. Wer sich mit einer Antwort selbst belasten würde, darf die Auskunft auf diese Fragen nach § 55 StPO verweigern. Ärzte und ihre Berufshelfer haben zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurde (§§ 53, 53a StPO), solange sie nicht von der Schweigepflicht entbunden sind. Im Gesundheitswesen ist die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigtem fließend. Ein Zeugenbeistand nach § 68b StPO sorgt dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen und wahrnehmen.

Haben Sie eine Vorladung als Zeuge oder Beschuldigter erhalten, lassen Sie vor dem Termin klären, welche Rolle Sie im Verfahren haben und ob eine Aussage sinnvoll ist.

Durchsuchung in Praxis, Klinik oder Unternehmen: Richtig reagieren

Eine Durchsuchung ist für alle Beteiligten eine Ausnahmesituation. Sie findet meist früh am Morgen statt, oft gleichzeitig in Praxis, Privatwohnung und bei Geschäftspartnern. Durchsuchungen bedürfen nach § 105 StPO grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses, nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei selbst anordnen. Ihr Verhalten in den ersten Stunden kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen. Folgende Grundregeln haben sich bewährt:

  • Ruhe bewahren: Leisten Sie keinen Widerstand und behindern Sie die Maßnahme nicht.
  • Beschluss aushändigen lassen: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Kopie aushändigen. Er beschreibt den Vorwurf und die gesuchten Gegenstände.
  • Verteidigung informieren: Rufen Sie sofort Ihren Verteidiger an und bitten Sie die Beamten, mit dem Beginn bis zu dessen Eintreffen oder telefonischer Erreichbarkeit zu warten. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht, häufig wird dem Wunsch aber entsprochen.
  • Keine Angaben zur Sache: Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen, auch nicht in informellen Gesprächen. Mitarbeiter sollten wissen, dass auch sie keine spontanen Angaben machen müssen.
  • Beschlagnahme widersprechen: Widersprechen Sie der Mitnahme von Unterlagen und Daten ausdrücklich und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Über die Beschlagnahme entscheidet dann das Gericht (§ 98 Abs. 2 StPO).
  • Verzeichnis verlangen: Lassen Sie sich ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände aushändigen (§ 107 StPO).
  • Patientenversorgung sichern: Bitten Sie um Kopien von Patientenunterlagen, die für laufende Behandlungen benötigt werden.

Patientenunterlagen sind grundsätzlich vor Beschlagnahme geschützt (§ 97 StPO). Dieser Schutz entfällt aber regelmäßig, wenn der Arzt selbst Beschuldigter ist. Bei elektronischen Daten erfolgt häufig zunächst nur eine Durchsicht nach § 110 StPO. Hier kann die Verteidigung darauf hinwirken, dass nur verfahrensrelevante Daten gesichert werden und der Praxisbetrieb weiterlaufen kann.

Bereiten Sie Ihre Praxis oder Klinik mit einem schriftlichen Ablaufplan auf eine Durchsuchung vor. Wir erstellen ihn mit Ihnen und schulen auf Wunsch Ihr Team.

Wie ein Ermittlungsverfahren enden kann

Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie es weitergeht. Für Beschuldigte stehen dabei sehr unterschiedliche Folgen im Raum:

  • Einstellung mangels Tatverdachts: Reichen die Beweise für eine Anklage nicht aus, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Für Heilberufler ist dies das beste Ergebnis, auch mit Blick auf Approbation und Berufsrecht.
  • Einstellung wegen geringer Schuld: Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse kann das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden.
  • Einstellung gegen Auflage: Nach § 153a StPO kann das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Die Unschuldsvermutung bleibt bestehen, berufsrechtliche Maßnahmen sind aber nicht ausgeschlossen.
  • Strafbefehl: Die Staatsanwaltschaft kann beim Gericht einen Strafbefehl beantragen. Er wird ohne Hauptverhandlung erlassen und steht nach Rechtskraft einem Urteil gleich. Gegen ihn kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO).
  • Anklage: Hält die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für wahrscheinlich, erhebt sie Anklage. Das Gericht entscheidet dann über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Welche Verfahrensbeendigung im Einzelfall vorzugswürdig ist, hängt nicht nur vom Strafverfahren ab. Für Heilberufler müssen die Folgen für Approbation und Berufszulassung, für das Berufs- und Vertragsarztrecht und für das Arbeitsverhältnis stets mitbedacht werden. Mehr zu den typischen Vorwürfen finden Sie auf unseren Seiten zum Medizinstrafrecht und zum Wirtschaftsstrafrecht.

Prävention: Strafrechtliche Risiken erkennen, bevor sie entstehen

Strafrechtliche Prävention ist keine Frage großer Konzerne. Auch Einzelpraxen, MVZ und Pflegedienste profitieren davon, Risiken systematisch zu prüfen. Typische Bausteine sind:

  • Prüfung von Kooperationsverträgen: Verträge mit Kliniken, Laboren, Herstellern, Apotheken und anderen Leistungserbringern auf Risiken nach den §§ 299a und 299b StGB, Einzelheiten unter Korruptionsstrafrecht.
  • Abrechnungsprüfung: stichprobenartige Prüfung der Abrechnung auf persönliche Leistungserbringung, Genehmigungen und Dokumentation, bevor eine Plausibilitätsprüfung Auffälligkeiten zeigt.
  • Statusprüfung von Honorarkräften: Prüfung, ob freie Mitarbeiter tatsächlich selbständig tätig sind.
  • Dokumentation und Aufklärung: Abläufe, die eine vollständige und zeitnahe Dokumentation sowie eine nachweisbare Aufklärung sicherstellen.
  • Werbung und Außendarstellung: Prüfung von Werbemaßnahmen auf Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz, insbesondere im Pharmastrafrecht.
  • Ablaufplan für Durchsuchungen: klare Zuständigkeiten und Verhaltensregeln für das Team.
  • Schulungen: Sensibilisierung von Leitungspersonen und Mitarbeitern für strafrechtliche Risiken im Arbeitsalltag.

Hinweisgebersysteme und interne Untersuchungen

Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten sind nach dem Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Gehen dort Hinweise auf mögliche Straftaten ein, stellt sich die Frage nach einer internen Untersuchung. Diese sollte sorgfältig geplant werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Unterlagen aus internen Ermittlungen auch dann beschlagnahmt werden können, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei sie im Auftrag des Unternehmens erstellt hat (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2018, Az. 2 BvR 1405/17). Ob und in welcher Form Ergebnisse dokumentiert werden, sollte deshalb vorab strategisch entschieden werden. Wie Einrichtungen rechtliche Risiken insgesamt strukturiert steuern, zeigt unsere Seite zum Risikomanagement.

Lassen Sie Ihre Verträge, Abrechnungsabläufe und Strukturen strafrechtlich prüfen, solange noch kein Verfahren läuft.

Ihr Anwalt im Ermittlungsverfahren: So begleiten wir Sie

Prof. Dr. Christian Kanth ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät und vertritt Mandanten auch im Strafrecht. Als Professor an der Hochschule für angewandtes Management und Lehrbeauftragter an der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg verbindet er wissenschaftliche Tiefe mit praktischer Erfahrung. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der frühen Verteidigung und der Vermeidung von Verfahren.

Ablauf eines Mandats im Ermittlungsverfahren

  • Sofortberatung: Bei Durchsuchungen, Vorladungen oder Anhörungsbögen klären wir kurzfristig die nächsten Schritte, persönlich in Gersthofen, telefonisch oder per Videotelefonie.
  • Vertretungsanzeige und Akteneinsicht: Wir zeigen unsere Vertretung bei den Ermittlungsbehörden an, beantragen Akteneinsicht und übernehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.
  • Analyse: Wir werten die Akte aus und bewerten Beweislage, Gutachten und Verjährung.
  • Strategie: Wir entscheiden mit Ihnen, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, und wirken auf eine Einstellung des Verfahrens hin.
  • Folgeverfahren: Wir stimmen das Strafverfahren mit Approbations-, Berufs-, Zulassungs- und Arbeitsrechtsverfahren ab.
  • Prävention: Nach Abschluss des Verfahrens oder unabhängig davon prüfen wir Strukturen und Verträge, damit sich Risiken nicht wiederholen.

Die Kanzlei hat ihren Sitz in Gersthofen bei Augsburg und wird im gesamten süddeutschen Raum sowie bundesweit mandatiert.

Je früher Sie sich melden, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt. Kontaktieren Sie uns idealerweise, bevor Sie gegenüber Ermittlungsbehörden oder Prüfstellen Angaben machen.

Fragen

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Ermittlungsverfahren

Häufig durch eine Vorladung zur Vernehmung, einen Anhörungsbogen oder eine Durchsuchung. Manchmal gibt es Vorzeichen, etwa Ermittlungen bei Kooperationspartnern, ungewöhnliche Nachfragen von Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigung oder die Anforderung von Behandlungsunterlagen. Über einen Verteidiger lässt sich in solchen Fällen klären, ob bereits ein Verfahren gegen Sie geführt wird.

Davon raten wir in aller Regel ab. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie nicht, welche Vorwürfe im Raum stehen und welche Beweise vorliegen. Gut gemeinte Erklärungen können neue Ermittlungsansätze liefern. Eine sachliche Stellungnahme über die Verteidigung nach Akteneinsicht ist in den meisten Fällen der bessere Weg.

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, an der Durchsuchung mitzuwirken oder Unterlagen freiwillig herauszugeben. Es kann allerdings sinnvoll sein, gezielt bestimmte Unterlagen zu benennen, um eine umfassende Durchsuchung der gesamten Praxis zu vermeiden. Eine freiwillige Herausgabe sollte vorher mit der Verteidigung abgestimmt werden, weil sie den Rechtsschutz gegen die Beschlagnahme einschränken kann.

Das hängt vom Vorwurf und vom Umfang der Ermittlungen ab. Einfach gelagerte Verfahren können nach wenigen Monaten abgeschlossen sein. Im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht dauern Ermittlungen wegen Gutachten, Datenauswertungen und mehrerer Beteiligter häufig ein bis mehrere Jahre. Die Verteidigung kann durch Stellungnahmen und Beweisanregungen auf eine zügige Bearbeitung hinwirken.

Das Verfahren wird gegen Erfüllung einer Auflage, meist einer Geldzahlung, endgültig eingestellt. Es erfolgt keine Verurteilung, kein Eintrag im Bundeszentralregister, und die Unschuldsvermutung bleibt bestehen. Für Heilberufler ist zu beachten, dass Kammern und Approbationsbehörden den zugrunde liegenden Sachverhalt trotzdem eigenständig prüfen können.

Nicht zwangsläufig. Bei Angehörigen der Heilberufe informieren die Staatsanwaltschaften aber regelmäßig die zuständigen Kammern und Behörden. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind Mitteilungen an den Dienstherrn vorgesehen. Hinzu kommt, dass Durchsuchungen in Kliniken oder Praxen kaum unbemerkt bleiben. Wie Sie mit dem Arbeitgeber kommunizieren, sollte strategisch entschieden werden.

Ja. Gegen den Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde zulässig, auch nach Abschluss der Durchsuchung, um deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen. Gegen die Beschlagnahme können Sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Ist die Durchsuchung rechtswidrig, kann dies im Einzelfall zu einem Verwertungsverbot für die gefundenen Beweismittel führen.

Ja. Ein wirksames Compliance-System kann verhindern, dass Leitungspersonen eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG vorgeworfen wird, und es kann bei der Bemessung einer Geldbuße gegen das Unternehmen berücksichtigt werden. Vor allem aber verhindert es, dass Risiken überhaupt entstehen. Für Praxen und Kliniken reicht oft ein schlanker, auf die typischen Risiken zugeschnittener Ansatz.

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung. Im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht sind Vergütungsvereinbarungen üblich, weil der Aufwand stark vom Umfang der Akte abhängt. Eine Strafrechtsschutzversicherung kann einen Teil der Kosten übernehmen. Wir besprechen die Kosten transparent im Erstgespräch.

So früh wie möglich, am besten bereits bei ersten Anzeichen für ein Ermittlungsverfahren. In dieser Phase lassen sich Fehler vermeiden, die später nicht mehr korrigiert werden können. Auch ohne konkreten Anlass lohnt sich eine präventive Beratung, um Verträge, Abrechnung und Abläufe strafrechtlich abzusichern.

Fragen zum Strafrecht?

Sprechen Sie uns gerne persönlich an. Terminvereinbarungen sind persönlich, per Telefon oder unkompliziert über Videotelefonie möglich.