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Approbationsrecht

Anwalt für Approbationsrecht

Approbation beantragen, anerkennen lassen und verteidigen

Die Approbation ist die Grundlage jeder ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeit in Deutschland. Wer sie beantragt, einen ausländischen Abschluss anerkennen lassen möchte oder ein Schreiben erhält, in dem die Behörde Widerruf oder Ruhen der Approbation ankündigt, braucht schnell Klarheit. Als Anwalt für Approbationsrecht begleitet Prof. Dr. Christian Kanth, Fachanwalt für Medizinrecht, Ärzte, Zahnärzte und Einrichtungen im Gesundheitswesen durch diese Verfahren.

Approbationsverfahren sind Verwaltungsverfahren mit weitreichenden Folgen. Ein unvollständiger Antrag verzögert den Berufseinstieg um Monate, eine unbedachte Stellungnahme im Anhörungsverfahren kann die berufliche Existenz gefährden. Hinzu kommt, dass Approbationsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht und Berufsrecht eng miteinander verknüpft sind. Eine Entscheidung in einem Bereich zieht häufig Konsequenzen in den anderen nach sich.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Approbation gelten, wie die Anerkennung ausländischer Abschlüsse abläuft, was sich durch die Reform des Anerkennungsrechts ändert und wie Sie sich gegen Widerruf und Ruhen der Approbation verteidigen können.

Anwalt für Approbationsrecht: Approbation beantragen, anerkennen lassen und verteidigen
Leistungen · Approbationsrecht

Voraussetzungen der Approbation: Was die Behörde nach § 3 BÄO prüft

Die Approbation als Arzt erteilt die zuständige Landesbehörde auf Antrag, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) erfüllt sind. Für Zahnärzte gilt mit § 2 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) eine weitgehend vergleichbare Regelung. Die Behörde prüft insbesondere folgende Punkte:

  • Ausbildung: Erforderlich ist ein abgeschlossenes Medizinstudium mit bestandener ärztlicher Prüfung oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung.
  • Würdigkeit und Zuverlässigkeit: Es darf kein Verhalten vorliegen, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Die Behörde verlangt dazu unter anderem ein Führungszeugnis.
  • Gesundheitliche Eignung: Der Antragsteller darf in gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet sein, was in der Regel durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist.
  • Sprachkenntnisse: Die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen nachgewiesen werden.

Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit: Worauf die Behörde achtet

Besonders die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit sind auslegungsbedürftig. Unwürdig ist nach der Rechtsprechung, wer durch sein Verhalten das für die Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen verloren hat. Unzuverlässig ist, wer nach seiner Persönlichkeit keine Gewähr dafür bietet, den Beruf künftig ordnungsgemäß auszuüben. Laufende Ermittlungsverfahren, frühere Verurteilungen oder Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen können deshalb schon im Antragsverfahren zu Nachfragen und Verzögerungen führen.

Bestehen Zweifel, ob ein Eintrag im Führungszeugnis oder ein laufendes Verfahren der Approbation entgegensteht, lassen Sie den Antrag anwaltlich vorbereiten, bevor Sie ihn bei der Behörde einreichen.

Approbation mit ausländischem Abschluss: Anerkennung aus EU und Drittstaaten

Abschlüsse aus EU, EWR und Schweiz

Ärzte und Zahnärzte mit einem Abschluss aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz profitieren grundsätzlich von der automatischen Anerkennung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Voraussetzung ist ein Ausbildungsnachweis, der in Anhang V der Richtlinie aufgeführt ist. Fehlt es daran, kann die Behörde wesentliche Unterschiede feststellen und eine Eignungsprüfung verlangen. Die Sprachkenntnisse sind in jedem Fall nachzuweisen.

Abschlüsse aus Drittstaaten: Das bisherige Verfahren

Für Abschlüsse aus Drittstaaten gilt ein anderes Verfahren. Bislang prüfte die Behörde vorrangig anhand der Unterlagen, ob die ausländische Ausbildung gleichwertig ist, häufig unter Einschaltung der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe. Wurden wesentliche Unterschiede festgestellt, mussten diese durch eine Kenntnisprüfung ausgeglichen werden.

Reform 2026: Kenntnisprüfung wird ab 1. November zum Regelfall

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026, dem der Bundesrat am 8. Mai 2026 zugestimmt hatte, ändert sich diese Reihenfolge. Ab dem 1. November 2026 ist die direkte Kenntnisprüfung der Regelfall, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten. Aufwendige Übersetzungen und Beglaubigungen der Ausbildungsunterlagen sollen dadurch in vielen Fällen entfallen. Zudem sollen die Sprachkenntnisse künftig bereits vor der Prüfung der Berufsqualifikation geprüft werden können. Die Einzelheiten zum Verfahren und zur Kenntnisprüfung soll eine ergänzende Verordnung regeln, die dem Bundesrat Anfang September 2026 zugeleitet wurde (Stand: September 2026).

Für Antragsteller stellt sich damit eine strategische Frage. Wer eine umfangreiche Berufserfahrung nachweisen kann, fährt mit der Gleichwertigkeitsprüfung unter Umständen besser, weil ein positives Ergebnis die Kenntnisprüfung entbehrlich macht. Wer möglichst schnell in den Beruf einsteigen möchte, wählt eher die direkte Kenntnisprüfung. Welcher Weg im Einzelfall sinnvoll ist und welche Regeln für bereits laufende Verfahren gelten, sollte vor der Antragstellung geklärt werden. Einen Überblick über die Wege für Ärzte aus Drittstaaten gibt auch unser Beitrag zum Fachkräftemangel und zur Approbation für Ärzte aus Drittstaaten.

Planen Sie die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, lassen Sie den passenden Verfahrensweg anwaltlich prüfen, bevor Sie mit dem Antrag die Weichen stellen.

Berufserlaubnis nach § 10 BÄO: Ärztlich tätig vor der Approbation

Bis zur Erteilung der Approbation kann die Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilen. Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO ermöglicht es insbesondere Ärzten aus Drittstaaten, bereits während des Anerkennungsverfahrens in Deutschland zu arbeiten und sich auf die Kenntnisprüfung vorzubereiten. Für Zahnärzte enthält das ZHG eine entsprechende Regelung.

Die Berufserlaubnis hat allerdings Grenzen. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden und ist nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich auf eine Gesamtdauer von zwei Jahren begrenzt. Ein Wechsel des Arbeitgebers erfordert deshalb häufig eine neue oder geänderte Erlaubnis. Das ab dem 1. November 2026 geltende Anerkennungsrecht sieht vor, dass die Erlaubnis in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden kann, etwa wenn eine Erkrankung der Approbation dauerhaft entgegensteht. Für Qualifikationen aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum wird zudem eine partielle Berufserlaubnis eingeführt, wenn die Ausbildung den deutschen Anforderungen nur teilweise entspricht.

Läuft die Berufserlaubnis ab, bevor die Kenntnisprüfung bestanden ist, drohen eine Unterbrechung der Tätigkeit und Folgeprobleme im Arbeitsverhältnis. Anträge auf Verlängerung und Approbation sollten daher frühzeitig gestellt werden.

Nähert sich das Ende Ihrer Berufserlaubnis, lassen Sie Verlängerungsmöglichkeiten und den Stand des Approbationsverfahrens anwaltlich prüfen, solange noch ausreichend Zeit bleibt.

Berufserlaubnis nach § 10 BÄO: Ärztlich tätig vor der Approbation

Eine erteilte Approbation ist nicht unantastbar. Die Behörde muss sie nach § 5 Abs. 2 BÄO widerrufen, wenn sich nachträglich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Ist die gesundheitliche Eignung nachträglich weggefallen, kann sie widerrufen werden. War eine Voraussetzung schon bei der Erteilung nicht gegeben, kommt eine Rücknahme nach § 5 Abs. 1 BÄO in Betracht.

Ruhen der Approbation nach § 6 BÄO

Weniger bekannt, in der Praxis aber häufig ist das Ruhen der Approbation nach § 6 BÄO. Die Behörde kann es anordnen, wenn gegen den Arzt ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat eingeleitet ist, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben kann. Gleiches gilt, wenn die gesundheitliche Eignung weggefallen ist oder der Arzt sich trotz begründeter Zweifel weigert, sich einer angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Während des Ruhens darf der ärztliche Beruf nicht ausgeübt werden. Die Behörde kann aber zulassen, dass die Praxis für einen bestimmten Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt wird.

Sofortige Vollziehung und Eilrechtsschutz

In beiden Fällen ordnen Behörden häufig die sofortige Vollziehung an. Der Arzt muss seine Tätigkeit dann unmittelbar einstellen, auch wenn er gegen den Bescheid vorgeht. Beim Verwaltungsgericht kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Da Widerruf und Ruhen schwer in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG eingreifen, stellen die Gerichte an die Begründung des Sofortvollzugs hohe Anforderungen.

Kündigt die Behörde Widerruf oder Ruhen Ihrer Approbation an, lassen Sie Akteneinsicht nehmen und Ihre Stellungnahme anwaltlich vorbereiten, bevor die Anhörungsfrist abläuft.

Approbation und Strafverfahren: Warum beide Verfahren zusammengehören

Viele Approbationsverfahren beginnen mit einem Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaften unterrichten die zuständigen Behörden und Kammern nach den Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) regelmäßig über Verfahren gegen Angehörige der Heilberufe. Typische Auslöser sind Abrechnungsbetrug, Straftaten zum Nachteil von Patienten, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Korruptionsvorwürfe nach den §§ 299a und 299b StGB.

Strafbefehl, Einstellung und Folgen für die Approbation

Für die Verteidigung ist entscheidend, dass Strafverfahren und Approbationsverfahren von Anfang an aufeinander abgestimmt werden. Die Approbationsbehörde darf die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils oder Strafbefehls in der Regel ihrer eigenen Entscheidung zugrunde legen. Wer einen Strafbefehl akzeptiert, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, schafft damit unter Umständen die Tatsachengrundlage für den Widerruf. Auch eine Einstellung des Verfahrens, etwa gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO, schließt approbationsrechtliche Maßnahmen nicht automatisch aus.

Weil die Kanzlei neben dem Medizinrecht auch im Strafrecht tätig ist, lassen sich Verteidigungsstrategie, Einlassung und mögliche Verfahrensabsprachen gezielt mit Blick auf die Approbation planen. Dasselbe gilt für berufsrechtliche Folgeverfahren vor den Kammern.

Wird gegen Sie strafrechtlich ermittelt, lassen Sie die Folgen für Ihre Approbation anwaltlich bewerten, bevor Sie sich zur Sache einlassen oder einen Strafbefehl akzeptieren.

Ärztliche Fachkräfte aus dem Ausland gewinnen: Beratung für Kliniken, MVZ und Praxen

Viele Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren und Praxen gewinnen ärztliches Personal aus dem Ausland. Die Einstellung hängt dabei unmittelbar vom Stand des Approbationsverfahrens ab. Arbeitgeber sollten wissen, welche Tätigkeiten die Berufserlaubnis abdeckt, für welche Beschäftigungsstelle sie gilt und wann sie endet. Wird ein Arzt ohne ausreichende Erlaubnis eingesetzt, entstehen erhebliche haftungs- und strafrechtliche Risiken für beide Seiten. Wie Einrichtungen solche Risiken strukturiert vermeiden, zeigt unsere Seite zum Risikomanagement für Praxen und Kliniken.

Dank der engen Verzahnung mit dem Arbeitsrecht unterstützen wir Einrichtungen bei der rechtssicheren Gestaltung dieser Beschäftigungsverhältnisse. Dazu gehören Arbeitsverträge, die auf Umfang und Dauer der Berufserlaubnis abgestimmt sind, Regelungen für den Fall einer nicht bestandenen Kenntnisprüfung und die Aufbereitung der Unterlagen für das Anerkennungsverfahren. Bei aufenthaltsrechtlichen Fragen ziehen wir bei Bedarf spezialisierte Partner aus unserem Netzwerk hinzu.

Planen Sie die Einstellung ärztlicher Fachkräfte aus dem Ausland, lassen Sie Arbeitsvertrag und Erlaubnisumfang anwaltlich abstimmen, bevor die Tätigkeit beginnt.

Ihr Anwalt für Approbationsrecht: So begleiten wir Ihr Verfahren

Prof. Dr. Christian Kanth ist Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat sich wissenschaftlich intensiv mit dem Recht der Gesundheitsberufe befasst. Als Professor an der Hochschule für angewandtes Management und Lehrbeauftragter an der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg verbindet er wissenschaftliche Tiefe mit großer praktischer Erfahrung in Approbationsverfahren, auch bei medizinischem Personal aus EU- und Drittstaaten.

Ablauf eines Mandats im Approbationsrecht

Ein Mandat im Approbationsrecht verläuft in der Regel in folgenden Schritten:

  • Erstgespräch: Persönlich in Gersthofen, telefonisch oder per Videotelefonie klären wir Ihre Situation, laufende Fristen und die bereits vorhandenen Unterlagen.
  • Akteneinsicht: Bei Anhörungen und Bescheiden beantragen wir Einsicht in die Verwaltungsakte, um festzustellen, auf welche Tatsachen sich die Behörde stützt.
  • Antrag und Stellungnahme: Wir bereiten Anträge vollständig vor oder formulieren die Stellungnahme im Anhörungsverfahren.
  • Rechtsschutz: Gegen ablehnende Bescheide, Widerruf oder Ruhen gehen wir mit den zulässigen Rechtsbehelfen vor und beantragen bei Bedarf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
  • Koordination: Parallel laufende Straf-, Berufs- oder Arbeitsrechtsverfahren stimmen wir aus einer Hand aufeinander ab.


Die Kanzlei wird aus der Region Augsburg, dem gesamten süddeutschen Raum und bundesweit mandatiert. Im Medizinrecht vertritt sie grundsätzlich nur Leistungserbringer.

Melden Sie sich möglichst früh, damit Antrags- und Anhörungsfristen gewahrt bleiben und Ihre Position gegenüber der Behörde von Beginn an klar vertreten wird.

Fragen

FAQs: Häufig gestellte Fragen zu Approbation und Berufszulassung

Die Dauer hängt vom Bundesland, der Vollständigkeit der Unterlagen und dem gewählten Verfahrensweg ab. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung aus einem Drittstaat sieht das Gesetz eine Frist von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen vor. In der Praxis verlängern fehlende Nachweise, Übersetzungen oder Wartezeiten auf Prüfungstermine das Verfahren oft erheblich. Ein von Beginn an vollständiger Antrag ist deshalb der wichtigste Beschleunigungsfaktor.

Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung, die sich am Niveau der ärztlichen Abschlussprüfung in Deutschland orientiert. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Innere Medizin und die Chirurgie, ergänzt um Fragen aus weiteren Bereichen. Geprüft wird unter anderem anhand einer Patientenvorstellung. Die Einzelheiten regelt die Approbationsordnung für Ärzte. Im Zuge der Reform des Anerkennungsrechts wird die Kenntnisprüfung als Berufszulassungsprüfung mit einheitlichen Standards ausgestaltet, die ergänzende Verordnung liegt dem Bundesrat vor (Stand: September 2026).

Die Behörden verlangen in der Regel allgemeine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und medizinische Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1. Die Fachsprachkenntnisse werden meist in einer Fachsprachprüfung nachgewiesen, die in vielen Ländern die Landesärztekammern abnehmen. Der Nachweis ist auch für Ärzte mit einem EU-Abschluss erforderlich. Nach dem reformierten Anerkennungsrecht sollen die Sprachkenntnisse bereits vor der Prüfung der Berufsqualifikation geprüft werden können.

Mit einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO ist eine ärztliche Tätigkeit vorübergehend möglich. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden und ist nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Das ab dem 1. November 2026 geltende Anerkennungsrecht erlaubt in Ausnahmefällen eine unbefristete Erteilung. Wer ohne Approbation oder Erlaubnis ärztlich tätig wird, handelt rechtswidrig und riskiert strafrechtliche Konsequenzen.

Die Behörde muss die Approbation widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Arzt unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des Berufs ist. Typische Anlässe sind schwerwiegende Straftaten wie Abrechnungsbetrug oder Straftaten zum Nachteil von Patienten. Fällt die gesundheitliche Eignung weg, kann die Approbation widerrufen werden. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

Der Widerruf beseitigt die Approbation endgültig, eine erneute Berufsausübung setzt dann eine Wiedererteilung voraus. Das Ruhen ist eine vorübergehende Maßnahme, die Approbation bleibt bestehen, darf aber nicht genutzt werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beide Maßnahmen können sofort vollziehbar sein und erfordern schnelles Handeln.

In der Regel ja. Nach den Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen informieren die Staatsanwaltschaften die zuständigen Behörden und Kammern über Strafverfahren gegen Angehörige der Heilberufe. Die Behörde kann dann bereits während des Ermittlungsverfahrens das Ruhen der Approbation prüfen. Stimmen Sie Ihre Verteidigung deshalb frühzeitig auf mögliche approbationsrechtliche Folgen ab.

Ja, auf Antrag ist eine Wiedererteilung möglich, wenn die Voraussetzungen der Approbation wieder vorliegen. Bei einem Widerruf wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit verlangt die Rechtsprechung in der Regel einen längeren Zeitraum beanstandungsfreien Verhaltens. Die Behörde prüft dabei, ob das Vertrauen in die ordnungsgemäße Berufsausübung wiederhergestellt ist. Ein gut vorbereiteter Antrag mit aussagekräftigen Nachweisen erhöht die Erfolgsaussichten.

Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben oder, soweit das jeweilige Land dies vorsieht, Widerspruch einzulegen. Zusätzlich kann beim Verwaltungsgericht beantragt werden, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Gelingt dies, darf der Beruf bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ausgeübt werden. Weil jeder Tag ohne Berufsausübung wirtschaftlich schwer wiegt, sollte der Eilantrag zügig vorbereitet werden.

Anwaltliche Unterstützung lohnt sich, sobald ein Antrag rechtliche Unsicherheiten aufweist, etwa bei einem ausländischen Abschluss, einem Eintrag im Führungszeugnis oder gesundheitlichen Fragen. Unverzichtbar ist sie, wenn die Behörde eine Anhörung zu Widerruf oder Ruhen einleitet oder ein Strafverfahren läuft. Frühzeitige Beratung sichert Fristen und verhindert Erklärungen, die sich später nicht mehr korrigieren lassen. Auch Arbeitgeber profitieren von einer Prüfung, bevor sie ausländische Ärzte einsetzen.

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